...grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Landwirte, die auf Flächen, die an einen Entwässerungsgraben grenzen, Viehwirtschaft betreiben, mit ihren Zäunen, z.B. wegen der Normierung von Gewässerrandstreifen in § 38 Abs. 3 WHG, stets einen Abstand von 5 Metern von der Grabenböschung einhalten müssen, auch wenn dies aus sachlichen Gründen nicht notwendig ist, und wie dieser enteignungsgleiche Eingriff in das Eigentum...