Entscheidungsdatum: 19.01.2012
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde die Frage auf:
Ist die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt, wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB ein Normenkontrollantrag gestellt wurde?
Diese Frage, mit der sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass der vom Gericht festgestellte Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht und hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei (Beschwerdebegründung S. 2 - 4), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich könnte nur die Frage sein, ob die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt ist, wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zwar ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, es aber - wie hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - an einer hinreichend substantiierten Rüge gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist fehlt. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 215 Abs. 1 BauGB zur Fristwahrung jedenfalls verlangt, dass Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Pflicht zur Konkretisierung der Rügen nach Erhebung eines Normenkontrollantrags auch nicht als reiner Formalismus (Beschwerdebegründung S. 3). Durch die Schriftlichkeit der Rüge wird der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Eben diese Zielsetzung entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, für eine "Bestandskraft" des Bebauungsplans Sorge zu tragen.
Soweit der Antragsteller hilfsweise als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, das Normenkontrollgericht habe ihn angesichts seiner Nachfrage, ob vorab eine Teilbegründung notwendig sei, auf die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB hinweisen müssen (Beschwerdebegründung S. 4), verkennt er, dass es seine Obliegenheit ist, den Lauf dieser Frist zu prüfen. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rechtsschutzsuchenden vorab auf mögliche Versäumnisse hinzuweisen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht zur Unbeachtlichkeit eines Fehlers führen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Normenkontrollgericht sich darauf beschränkt hat, dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auf seine Anfrage hin - sachlich zutreffend - mitzuteilen, dass die prozessuale Frist zur Begründung des Antrags noch nicht abgelaufen war. Welche Konsequenzen der Antragsteller aus einer solchen Mitteilung zieht, ist allein seine Sache.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus "äußerst hilfsweise" die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, weil diese Auslegungsgrundsätze verletze (Beschwerdebegründung S. 4 f.), zeigt er keinen Verfahrensverstoß auf, sondern setzt lediglich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Schriftsatz vom 30. November 2009 den inmitten stehenden Mangel des Bebauungsplanverfahrens nicht hinreichend substantiiert darlege (UA S. 15 f.) , seine eigene Auffassung entgegen.
2. Die unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht aufgeworfene Frage:
Muss eine über die Vorschriften des Planverfahrens gemäß §§ 3 ff. BauGB vorgenommene individuelle Verfahrensbeteiligung einzelner Betroffener aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf alle gleichartig Betroffenen des Planverfahrens ausgeweitet werden?
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen fehlen Feststellungen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen "gleichartig Betroffenen" handelt. Zum anderen missversteht der Antragsteller möglicherweise den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Anspruch auf individuelle Verfahrensbeteiligung besteht (UA S. 20). Das bedeutet, dass eine individuelle Beteiligung - beispielsweise durch Benachrichtigung oder Erörterung - rechtlich nicht geboten ist; eine individuelle Anhörung von betroffenen Eigentümern oder Inhabern von Rechten an Grundstücken bleibt aber als Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung abwägungsrelevanter Belange zulässig. Ob und in welchem Umfang der Plangeber auf diese Weise Ermittlungen anstellt, ist eine Frage, die von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Im Übrigen hatte der Antragsteller nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit, sich in das Aufstellungsverfahren einzubringen.
Mit dem in diesem Zusammenhang hilfsweise geltend gemachten Gehörsverstoß (Beschwerdebegründung S. 8 - 10), der damit begründet wird, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass er einen Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 GG) vorgetragen habe, zeigt der Antragsteller keinen Verfahrensfehler auf, sondern macht eine sachwidrige Ungleichbehandlung geltend. Dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag zu Art. 3 GG zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich sowohl aus der Darstellung seines Einwands im Tatbestand des Urteils (UA S. 7) als auch aus der ausdrücklichen Benennung des Art. 3 GG in den Entscheidungsgründen (UA S. 20).
3. Soweit der Antragsteller die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans rügt und als Verfahrensfehler eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht (Beschwerdebegründung S. 10 - 12), beschränkt sich das Vorbringen auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei den zahlreichen Hinweisen des Antragstellers nicht nachgegangen. Weder setzt sich der Antragsteller mit der ausführlichen Begründung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25 - 29) auseinander, noch zeigt er auf, dass er etwa an der Stellung von Beweisanträgen gehindert gewesen wäre. Der Vortrag erschöpft sich darin, nach Art einer Berufungsbegründung die gerichtliche Sachverhaltswürdigung als verfehlt anzugreifen. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.