...Die im Juli 1948 erfolgte treuhänderische Verwaltung des Grundeigentums der Klägerin in Potsdam sei ausdrücklich ohne vorherige Beschlagnahme erfolgt; sie, die Klägerin, habe sich durch die treuhänderische Verwaltung nicht endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt gesehen, sondern sich dagegen mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gewehrt....