...Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass es in der Tatbestandsstruktur des § 54 NBauO a.F. angelegt sei, dem Eigentümer Maßnahmen zum Erhalt des streitigen Bauwerks zu ermöglichen. Dazu reiche es aus, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, die dafür erforderlichen Arbeiten im Einklang mit dem formellen und materiellen Baurecht durchzuführen....