Entscheidungsdatum: 26.02.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2693,29 Euro festgesetzt.
I. Der klagende Apotheker gab an einen Versicherten der beklagten Krankenkasse (KK) aufgrund einer nicht unterschriebenen Arzneimittelverordnung vom 18.12.2008 eine Infusionslösung ab. Die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. W. und Dr. H. mit Sitz im selben Haus wie der Kläger bestätigte später, dass sie dem Versicherten am selben Tag die Infusionslösung, die laut Absprache mit dem Kläger termingerecht beim Arztbesuch des Versicherten hergestellt worden sei, verabreicht habe. Außerdem legte der Kläger 2010 eine zweite von Dr. H. unterschriebene, auf den 18.12.2008 datierte Verordnung vor. Die Beklagte rechnete mit unstreitigen Forderungen des Klägers in Höhe der mit 2693,29 Euro vergüteten Verordnung vom 18.12.2008 auf. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung dieser Summe verurteilt. Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagten habe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der insoweit wirksamen Aufrechnung zugestanden. Der Kläger habe aus der Abgabe der Infusionslösung keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte, weil die ärztliche Unterschrift auf der Verordnung Wirksamkeitsvoraussetzung für den kraft Gesetzes entstehenden Vergütungsanspruch sei. § 4 Abs 1 Buchst n des im Bundesgebiet geltenden Arzneilieferungsvertrages (ALV) - der für eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung die vertragsärztliche Unterschrift fordert - und § 4 Abs 2 S 2 ALV - der die Heilung fehlender Angaben in bestimmten Fällen vorsieht - seien eng auszulegen. Eine Heilung des Mangels der fehlenden vertragsärztlichen Unterschrift sei danach ausgeschlossen (Urteil vom 20.3.2013).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
a) Der Kläger wirft zwar als Fragen auf, |
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"ob § 4 Abs. 1 ALV nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Apotheker führt", |
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"ob Apotheker durch die Regelung in § 4 Abs. 1 n ALV schon durch die Vertragsverhandlungen und die unterschiedliche Stärke der Vertragsparteien nicht unangemessen benachteiligt werden, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen Retaxierungen als Einnahmequellen missbrauchen". |
Der Senat lässt offen, ob der Kläger unter Verwendung des Begriffs der unangemessenen Benachteiligung klare Rechtsfragen formuliert hat. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung den erforderlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160a Nr 21 S 38; BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Rechtsfragen der Krankenhausvergütung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Deshalb hätte sich der Kläger in der Beschwerdebegründung näher damit auseinandersetzen müssen, wieso in Würdigung der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch Klärungsbedarf verblieben ist. Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger setzt sich im Hinblick auf § 4 Abs 1 Buchst n ALV schon nicht mit dem - auch vom LSG zitierten - Urteil des BSG vom 17.12.2009 (BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5) auseinander, das eine nicht vom Arzt autorisierte Erhöhung der Abgabemenge betraf. Im Übrigen legt er nicht die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der übrigen in § 4 Abs 1 ALV genannten Voraussetzungen dar.
b) Zudem wirft der Kläger die Frage auf, |
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"ob die Vielzahl an Retaxierungen und die daraus resultierenden Obliegenheitspflichten nicht ein Verstoß gegen Artikel 12 GG ist". |
Der Kläger stellt bereits keine klar formulierte Rechtsfrage. Denn (allenfalls) aus der Verletzung von gesetzlichen oder (normen-)vertraglichen Pflichten können zwar Retaxierungen (Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche im Wege der Aufrechnung) als Rechtsfolgen resultieren, nicht hingegen können diese Rechtsfolgen selbst Ursachen tatbestandlicher Voraussetzungen ("Obliegenheitspflichten") sein. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer noch hinreichend klar formulierten Rechtsfrage ausginge, fehlte es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Wer sich - wie hier der Kläger - auf die Verfassungswidrigkeit untergesetzlicher Regelungen beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach-gesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 29.9.2011 - B 1 KR 46/11 B - RdNr 11). An alledem fehlt es. Mit dem Regelungsgehalt des Art 12 Abs 1 GG setzt sich der Kläger nicht auseinander. Selbst wenn der Kläger die im ALV aufgestellten, von den Apothekern bei der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte zu beachtenden Verhaltenspflichten in ihrer Gesamtschau oder einzelne Verhaltenspflichten gemeint haben sollte, deren Nichtbeachtung zu Retaxierungen führt (vgl nur BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5; BSGE 106, 303 = SozR 4-2500 § 129 Nr 6; s ferner BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7; BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 49/12 R
c) Schließlich formuliert der Kläger - sinngemäß - die Rechtsfrage, |
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ob § 4 Abs 1 Buchst n ALV gegen Art 14 Abs 2 GG verstößt. |
Auch insoweit wird der Kläger den vorgenannten Darlegungserfordernissen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht gerecht. Schon im Ansatz ist ein Zusammenhang zwischen der am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG zu prüfenden normenvertraglichen Verhaltenspflicht der Apotheker nach § 4 Abs 1 Buchst n ALV und der Gemeinwohlbindung des Eigentums nicht nachvollziehbar dargelegt und wird auch durch die weitere Begründung nicht erhellt.