Allgemeine Lotsverordnung (ALV)
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Ausfertigungsdatum: 21.04.1987


§ 4 ALV Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen

Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.