Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.03.2017


BGH 16.03.2017 - I ZR 13/16

Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden in Nordrhein-Westfalen bei Verdacht einer indirekten Wahlkampffinanzierung: Begriff der Behörde; Beherrschung einer juristischen Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand; Entgegenstehen von Vorschriften über die Geheimhaltung; Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.03.2017
Aktenzeichen:
I ZR 13/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 16. Dezember 2015, Az: I-11 U 5/14, Urteilvorgehend LG Essen, 14. November 2013, Az: 3 O 217/13, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 3 PresseG NW
§ 4 Abs 1 PresseG NW
§ 4 Abs 2 Nr 2 PresseG NW
§ 4 Abs 2 Nr 3 PresseG NW

Leitsätze

1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

2. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

3. Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

4. Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. November 2013 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als Zeitungsredakteur an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog "Wir in NRW", in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

2

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen anderer Kommunalaktionäre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.

3

Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" indirekt finanziell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht hat. Er fragte im Februar 2013 bei der Beklagten an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" entlohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der Beklagten auf seine Anfragen erteilten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene Dienstleistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampffinanzierungen geben. Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NW) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben,

welche Aufträge die D. GmbH [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme;

wie hoch die Beratungsleistungen der P. GmbH (Herr F.) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme;

welche Aufträge Herr S./s-com.de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen;

wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut I. jeweils dotiert waren;

welche Dienstleistungen das Institut I. für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG Hamm, ZD 2016, 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die Zeit ab dem Jahr 2009 beschränkt.

5

Die Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunftserteilung in Bezug auf die die Streithelferin betreffenden Aufträge in den Jahren 2002 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die Zeit ab dem Jahr 2009 - zu. Dazu hat es ausgeführt:

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Die Beklagte sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesellschaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW, weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Die mit der Klage verlangten Informationen dienten weitgehend der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte Finanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchieren und zu berichten. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die betreffenden Dienstleister die im Landtagswahlkampf Nordrhein-Westfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der SPD eingesetzten Internetblogs indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 verlange. Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme kein Vorrang vor den Informationsbelangen des Klägers zu. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen die von der Beklagten und der Streithelferin befürchteten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.

8

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut I. vergebene Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt hat. Die Anschlussrevision des Klägers gegen die Abweisung seines Klageantrags auf Auskunftserteilung über an die Streithelferin vor dem Jahr 2009 vergebene Aufträge bleibt erfolglos.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuordnen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass eine Partei mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 195 f.; Thelen, NVwZ 2016, 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).

11

2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf Auskunft darüber gerichtet ist, welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die Beklagte erbracht haben, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er Auskunft über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jeweiligen Vertragsschlusses, des Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie des Datums und der Höhe der Rechnungen verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevorbringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN).

12

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 LPresseG NW erfüllt sind (dazu unter B II 1 bis 4 und 6 bis 7), allerdings im Hinblick auf die Streithelferin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem Jahr 2009 (dazu unter B II 5 a). Auf die Revision der Beklagten ist die zeitliche Reichweite der Auskunftspflicht allerdings insoweit weiter einzuschränken, als der Kläger Informationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das Institut I. nur bis zum Jahr 2013 verlangen kann (dazu unter B II 5 b).

13

1. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPresseG NW).

14

Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f. = AfP 2005, 279; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576; OVG NRW, ZUM-RD 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 LPresseG NW konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576). Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätigkeit, zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2015, 148 Rn. 26; ZUM-RD 2016, 4 Rn. 14; ZUM 2016, 45 Rn. 16). Die daraus grundsätzlich folgenden Auskunftspflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2016, 4 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 1720; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169).

15

2. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer Zeitung zu den nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW auskunftsberechtigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. Weberling in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 4; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 9). Dazu gehören Redakteure (BGH, NJW 2005, 1720 mwN).

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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG NW angesehen.

17

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft eine von den Trägerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit habe und privatrechtlich tätig werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene. Die Beklagte werde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge. Damit sei die Beklagte als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

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b) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPresseG NW manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern umfasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG NRW, AfP 2008, 656, 657; OVG NRW, ZUM-RD 2013, 484, 485; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338).

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Der Behördenbegriff im Sinne von § 4 LPresseG erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG NRW, AfP 2008, 656 Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

20

c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

21

aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden (BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BGH, NJW 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (BVerfGE 128, 226, 246 f.; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 19a; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfGE 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend, ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63).

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bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile an der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der Beklagten von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafter die Stadtwerke Bochum Holding GmbH und die Dortmunder Stadtwerke AG sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kommunalaktionäre. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Händen der Städte Bochum und Dortmund befindet, die jedenfalls Mehrheitseigner der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG sind. Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der Beklagten auf die vom Auskunftsbegehren des Klägers erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen konnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung.

23

d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte Beklagte wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.

24

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige Beklagte zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der Beklagten in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des Aufgabenfeldes der Gesellschaft auf weitere Kommunen zu erreichen.

25

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

26

(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; Partsch, NJW 2013, 2858, 2859).

27

(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Klägers betreffe keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverlangen des Klägers auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721).

28

(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der Behördeneigenschaft der Beklagten zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzierung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine räumliche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus praktischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der Beklagten als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die Behördeneigenschaft privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese zur unmittelbaren Grundrechtsbindung des privatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche Beteiligung des Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte Geschäftstätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten Beklagten begründet wird.

29

(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten Presseauskünfte einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle Behördenbegriff"; vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger (BVerfGE 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch dient.

30

4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.

31

a) Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 LPresseG NW). Mit Blick darauf gewährt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW einen Anspruch auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG NRW, NJW 1997, 144; VGH Bayern, AfP 2009, 183 Rn. 53; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93). Das Auskunftsbegehren darf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Tatsachen erst zu schaffen (vgl. Köhler, NJW 2005, 2337, 2339). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; Köhler, NJW 2005, 2337, 2339).

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b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten Informationen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die Beklagte durch Scheinaufträge oder überhöhte Zahlungen die Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der SPD im Jahr 2013 oder deren Landtagswahlkampf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "spiegel-online" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten seinerzeit überwiegend der SPD nahe gestanden. Die Beklagte habe Verträge gerade mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

33

(1) Die Revision rügt erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt, die Beklagte stehe hinter der Finanzierung der Internetblogs. Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den Internetblogs in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der SPD verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

34

(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des Klägers sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers des Internetblogs "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten die Beklagte sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM-RD 2015, 148 Rn. 29; BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt, erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen ermögliche dem Kläger eine journalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.

35

5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben, als die Aufträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" stehen. Deshalb hat es die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem Jahr 2009 für verpflichtet gehalten (dazu unter B II 5 a). Es hat allerdings nicht berücksichtigt, dass eine Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der Streithelferin und dem Institut I. und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem Jahr 2013 nicht erkennbar ist (dazu unter B II 5 b).

36

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf Nordrhein-Westfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem Jahr 2009 sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht auszuschließen, dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahlkampffinanzierung ziehen ließen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

37

aa) Die Anschlussrevision macht geltend, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die Auskunft für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Einklang. Damit dringt sie nicht durch.

38

(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewertung des Informationsanliegens in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; Weberling in Ricker/Weberling aaO Kap. 19 Rn. 2; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 12). Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn. 29).

39

(2) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch jedoch nicht von einem - in § 4 Abs. 1 LPresseG NW nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW.

40

bb) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

41

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem Jahr 2009 für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die Beklagte und die Streithelferin hätten zu einem von der Landtagswahl 2010 noch weit entfernten Zeitpunkt durch Scheinaufträge eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfunterstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Internetblogs nicht schlüssig darzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision stand.

42

Soweit die Anschlussrevision geltend macht, der Vergleich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in der Zeit vor dem Landtags- und Bundestagswahlkampf und in der Zeit während des Landtags- und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung seines Verdachts der verdeckten Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.

43

b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als sie von der Beklagten eingegangene Vertragsverhältnisse nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

44

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Streithelferin und dem Institut I. - anders als diejenigen zur P. GmbH und zum Unternehmen von Herrn S. - andauern. Die Revision macht zu Recht geltend, soweit die Beklagte im Anschluss an die Wahlkämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelferin oder dem Institut I. geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinreichenden Bezug zum Recherchethema des Klägers auf.

45

bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der Beklagten geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der SPD über die Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen erteilten Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" nur in den Jahren 2010 und 2013 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Internetblogs verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der Beklagten mit der Streithelferin oder dem Institut I. nach dem Jahr 2013 erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin oder dem Institut I. seit dem Jahr 2014 ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der SPD publizistisch auswerten.

46

6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG NW zu verweigern.

47

a) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten wegen einer entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW) besteht im Streitfall nicht.

48

aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG (vgl. OVG NRW, ZUM-RD 2009, 562, 563; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).

49

bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften durch die begehrten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheimnisse und treffen zudem nicht die zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; einschränkend Köhler, WRP 2007, 62, 63 f.).

50

Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte ein Amtsträger ist, weil sie dazu bestellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nicht schlechthin unter Strafe, sondern nur, wenn die Offenbarung unbefugt erfolgt. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW vorgesehen ist (vgl. OVG NRW, ZUM-RD 2005, 90, 91; VG München, AfP 2012, 593, 596; VG Berlin, AfP 2013, 80, 82; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).

51

b) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW berufen kann.

52

aa) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg, AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f. und 248; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 171; VG München, AfP 2012, 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg, AfP 2015, 89, 93; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592).

53

bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.

54

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte Auskunft der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Fragen dient (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 563). Das gilt für die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; Köhler, NJW 2005, 2337, 2340) und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 25).

55

Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsinteresse werde durch die Nichterteilung der begehrten Auskunft nur unwesentlich beeinträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der SPD keinen Erkenntnisgewinn, weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Beklagten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die begehrte Auskunft das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse darauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.

56

(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zurücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

57

Das Berufungsgericht hat dem Interesse der Beklagten, durch die Geheimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei- oder Wahlkampffinanzierung geratenes, öffentlich beherrschtes Unternehmen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht dadurch aushöhlen könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verhindere.

58

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247 f.). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.).

59

Den Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der Beklagten und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der P. GmbH und Herrn S., deren Beratungsleistungen die Beklagte ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbeziehungen zu der Streithelferin und dem Institut I. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbeziehungen zur Beklagten bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konkurrenzunternehmen von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das Institut I. geradezu existenzgefährdend seien. Überdies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leistung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.

60

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der Beklagten beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettbewerbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die Veröffentlichung führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewerber nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussagekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleister bei Offenlegung der mit der Beklagten vereinbarten Leistungsinhalte und Vergütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revision gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartner der Beklagten ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

61

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditionen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre Veröffentlichung im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die Beklagte überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei- und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2011, 958, 960; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 122).

62

7. Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers berechtigt ist, ist es entgegen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der Beklagten noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sachgerecht und vollständig mitteilen (vgl. VGH Bayern, AfP 2004, 473, 474; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des Klägers hat die Beklagte zwar den Zeitraum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe Kommunikationsberatung, die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Kundenbefragungen und Wasser-Blindverkostungen zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmäßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

63

C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung über der Streithelferin und dem Institut I. seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zurückzuweisen.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen