...Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Nach § 239b Abs. 1 StGB macht sich - soweit hier in Betracht kommend - strafbar, wer sich eines Menschen bemächtigt, um diesen durch eine qualifizierte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder, wer eine bestehende Bemächtigungslage zu einer derartigen Nötigung ausnutzt....