...., der im Vorjahr von seinem Sohn eine Beteiligung von 5 % an der GmbH erworben hatte, seinen Anspruch auf Ausschüttung von 95 % des Gewinns kurz nach dessen Entstehung an seinen (zu 95 % an der GmbH beteiligten) Sohn abgetreten hat, der den Betrag sodann der GmbH als unbefristetes Darlehen zur Verfügung gestellt hat, sodass der Erfolg der Ausschüttung nicht beim Kläger zu 2. angekommen war....