1. Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, das durch Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsmittels abgeschlossen wurde, ist durch Beschluss zu entscheiden. Bezieht sich der Wiederaufnahmeantrag sowohl auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als auch auf das Berufungsverfahren, ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig, soweit der Antrag das Beschwerdeverfahren betrifft. 2. Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine...