Zu den "Verfahren der Informationstechnik", die von den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2) zu nutzen sind, gehört auch die dort zu verwendende Hardware, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet und für die gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben wird.