Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.05.2017


BVerwG 08.05.2017 - 5 B 39/16

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
08.05.2017
Aktenzeichen:
5 B 39/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B5B39.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: OVG 5 B 1.15, Urteilvorgehend VG Berlin, 21. Januar 2015, Az: 7 K 173.14
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und eines Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde in Bezug auf die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen nicht dar.

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a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob ein Widerspruch gem. § 68 VwGO durch die Formulierung, dieser werde 'vorsorglich' erhoben, oder durch die Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsauffassung bei Erhebung des Widerspruchs in der Weise sachlich/gegenständlich eingeschränkt ist, dass der durch den Widerspruch angegriffene Bescheid teilweise, nämlich außerhalb dieses sachlich/gegenständlich eingeschränkten Angriffs, bestandskräftig wird" (Beschwerdebegründung S. 19),

bezeichnet keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, da die diese Frage betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht Teil der tragenden Begründung sind. Das Oberverwaltungsgericht äußert zwar mit Blick auf die "Vorfragen einer sachgerechten Auslegung des Bescheides und des Widerspruchs der Klägerin sowie der Rechtsfrage einer (teilweisen) Bestandskraft des angefochtenen Bescheides" Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Es hat die Frage der Zulässigkeit aber ausdrücklich offengelassen und die Klage allein wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen. Für die Annahme der Beschwerde, diese Überlegungen des Berufungsgerichts seien gleichwohl selbständig entscheidungstragend, die Unzulässigkeit werde nicht in der prozessual gebotenen Weise deutlich ausgesprochen, sondern mit dem Begriff des "Zweifels" und der Formulierung der "Frage der Zulässigkeit der Klage" verschleiert (Beschwerdebegründung S. 19), ergeben sich weder aus dem übrigen Beschwerdevorbingen noch aus der angegriffenen Entscheidung irgendwelche Anhaltspunkte.

5

b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen,

"ob die in dem angefochtenen Urteil angebotene Auslegung zu § 7 Abs. 2 WoG Bln den aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelten Grundsatz der Willkürfreiheit verletzt" (Beschwerdebegründung S. 22).

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Die Beschwerde legt jedenfalls nicht ausreichend dar, dass die Frage die Zulassung gebietet. Die Rüge der Nichtbeachtung bzw. unzureichenden Beachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 4. Januar 2017 - 7 B 4.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen. Eine revisible Frage wird erst dann aufgeworfen, wenn der Inhalt der bundesrechtlichen Norm selbst zu erörtern ist, um daran die Gültigkeit einer landesrechtlich auszulegenden Norm und die Übereinstimmung ihrer Auslegung mit Bundesrecht zu messen. In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muss sich die Fragestellung gerade auf die Notwendigkeit der bundesrechtskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesrechtlichen Rechtssatzes beziehen. Wird eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine Landesrechtsnorm beanstandet, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass in einer bestimmten Frage die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

7

Der Bedeutungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Willkürverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Diese Annahme liegt nahe, wenn die Rechtsanwendung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet. Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die stRspr des BVerfG, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 <84>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <193>; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - juris Rn. 11 f.).

8

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier einschlägigen Grundsätze nicht ausreichen, um die von ihm aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Sie beanstandet vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 WoG Bln. Dies reicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.

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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

10

Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

11

Die Beschwerde nimmt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - (BVerwGE 143, 335) Bezug und leitet daraus im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung die Rechtssätze her, "für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 VwVfG (reicht aus), wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt (haben); nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist", "[e]in weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen" sowie "[d]as Anpassungsverlangen kann (auch erst) im Prozess geltend gemacht werden" (Beschwerdebegründung S. 35 f.). Den dargelegten Rechtssätzen stellt sie jedoch nicht einen abweichenden, entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gegenüber. Die Darlegungen, die Klägerin könne sich nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (Beschwerdebegründung S. 36), die angefochtene Entscheidung enttäusche diese Erwartung der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 36), genügen insoweit ebenso wenig wie die Auseinandersetzung mit der Überlegung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nicht sicher sein, dass die Investitionsbank B. ihre Zustimmung zu einem Notverkauf erteilt hätte (Beschwerdebegründung S. 36 f.), sowie die Aussage, das Berufungsgericht sei offenbar der Ansicht, dass sich die Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann berufen könne, wenn die Fördernehmerin den Vertrag vom 6. Mai 2008 geschlossen hätte, um ein früheres Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" zu erreichen (Beschwerdebegründung S. 37 f.). Damit wendet sich die Beschwerde der Sache nach allenfalls gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

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3. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

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Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei (Beschwerdebegründung S. 33 f., 38 f.).

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Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

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a) Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Ansatzpunkt der Klägerin bestritten, dass Fördernehmerin und deren Rechtsnachfolger nach Sinn und Zweck der Gleichstellungsklausel in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 6. Mai 2008 durch die barwertige Rückzahlung der Valuten mit Blick auf das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" nicht schlechter stehen sollten (Beschwerdebegründung S. 25 und 34), bezeichnet die Klägerin keinen Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Annahme des Gerichts und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass schon der Wortlaut der vertraglichen Gleichstellungsklausel gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spreche. Letzterer setzt sie ihre Auslegung der streitigen Vereinbarung entgegen. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Überzeugungsbildung als solche, die einen Verfahrensmangel nicht begründen kann.

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b) Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts für aktenwidrig hält, "die Klägerin hätte die öffentlichen Mittel im Ergebnis vollständig zurückgezahlt (...). Richtig ist, dass mit der Leistung der 2. Barwertrate durch die Klägerin die öffentlichen Mittel zum Barwert zurückgeführt sind" (Beschwerdebegründung S. 31 und 34). Wie die Beschwerde selbst darlegt, wenn sie darauf hinweist, das Berufungsgericht folgere daraus, dass das "Positivmerkmal" in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WoG Bln nicht vorliege, handelt es sich bei der beanstandeten Aussage nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Wertung. Auch das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die öffentlichen Mittel zum Barwert zurückgeführt hat (vgl. UA S. 7 und 19).

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c) Dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, ergibt sich schließlich nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, "das Berufungsgericht fragt nach einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (...) nur mit der Überlegung, ob der Vertrag vom 6. Mai 2008 der Fördernehmerin ein früheres Ende der Eigenschaft 'öffentlich gefördert' ex ante ermöglicht". Entscheidend dafür, ob sich die Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, ist aber die Frage, ob der Vertrag vom 6. Mai 2008 der Klägerin eine erhebliche Verlängerung der Dauer der Sozialbindung zumutet, als auf der Grundlage der geänderten Rechtslage und damit (auch) § 7 Abs. 2 WoG Bln hinzunehmen ist" (Beschwerdebegründung S. 38 f.). Auch insoweit bezeichnet die Klägerin keinen Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Annahme des Gerichts und dem Akteninhalt, sondern setzt der Rechtsauffassung des Gerichts ihre eigene Rechtsauffassung entgegen.

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.