Soldaten und Beamten steht die Stellenzulage nach Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nur zu, wenn sie eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten. Eine Lehrtätigkeit an einer Schule, an der Soldaten oder Beamte in der Wartung und Instandsetzung von Fluggeräten unterrichtet werden, reicht nicht aus.