Entscheidungsdatum: 04.11.2010
1. In Flurbereinigungsverfahren gelten wegen der besonderen fachkundigen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) bei der Ablehnung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden.
2. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur entsprechend den bei Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens geltenden Maßstäben in Betracht. Danach ist ein Aufklärungsmangel nur dann gegeben, wenn die Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet.
1. Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts leidet an einem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, auf dem es auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung von zwei Beweisanträgen zur Frage der Hängigkeit und der Inhomogenität von Bodenstrukturen der dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Flurbereinigung zugewiesenen Abfindungsflurstücke. Zu beiden Fragen rügt die Beschwerde, dass das Flurbereinigungsgericht die auf seine eigene Sachkunde gestützte Ablehnung der Beweisanträge nicht hinreichend begründet (§ 86 Abs. 2 VwGO) und seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe.
Die vom Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 gestellten Beweisanträge zu 3 und 4 wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift über die (zweite) mündliche Verhandlung am 26. Mai 2009 vor der Verkündung des angefochtenen Urteils beschieden. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat die als Anlage zum Protokoll genommene Begründung der Ablehnung sämtlicher Beweisanträge verlesen (Seite 3 des Protokolls). Ausweislich dieser Begründung wurde eine Beweiserhebung zu der mit dem Beweisantrag zu 3 aufgestellten Behauptung des Klägers, dass die Abfindungsflächen östlich der A 14 eine durchschnittliche Hängigkeit von ca. 10 Prozent sowie eine inhomogene Bodenstruktur aufwiesen und (u.a.) deshalb insgesamt nicht rübenfähig seien, vom Flurbereinigungsgericht abgelehnt, weil es die Rübenfähigkeit der in Rede stehenden Fläche aus eigener Sachkunde im bejahenden Sinne beurteilen könne, ohne dass es insofern der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Daraus folge zugleich die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 zu der Behauptung des Klägers, dass dieser deshalb zu einer Umstellung der angestammten Fruchtfolge in seinem Betrieb gezwungen sei, weshalb er einen Deckungsbeitragsverlust von rund 70 000 € innerhalb von zehn Jahren erwarte. Da die Ablehnung des Beweisantrags zu 4 auf derjenigen zum Beweisantrag zu 3 aufbaut, ist allein erheblich, ob Letzterer verfahrensfehlerfrei beschieden wurde.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (Urteil vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 2 und vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16, jeweils m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings Besonderheiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (Beschlüsse vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 S. 2 und vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9 S. 6, jeweils m.w.N.). Ein Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9; Wingerter, in: Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 139 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem entsprechend gelten in Flurbereinigungsverfahren bei der Ablehnung von Beweisanträgen auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden.
b) Nach diesen Maßstäben kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Dem (formalen) Erfordernis der Vorabbescheidung und Begründung der Ablehnung der Beweisanträge ist Genüge getan. Die Frage einer möglicherweise die Wertgleichheit der Abfindung berührenden Hängigkeit und Inhomogenität von Grundstücksflächen gehört zu der Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht in der vor Erlass des angefochtenen Urteils verlesenen Begründung den tragenden Grund für die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest schlagwortartig nennt (eigene Sachkunde des Gerichts) und es im Übrigen den schriftlichen Entscheidungsgründen überlässt, diese Sachkunde durch die Art und Weise der argumentativen Auseinandersetzung mit der Beweisfrage zu belegen. Dies ist in der ausführlichen, sich über mehrere Seiten erstreckenden Würdigung der im Beweisantrag zu 3 angesprochenen Fragen der Hängigkeit, der inhomogenen Bodenstruktur und der Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen des Klägers geschehen. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Fragen anders beurteilt als das Gericht und dass die Beschwerde die Erwägungen des Gerichts im Einzelnen kritisiert, ist für die Rüge eines Verstoßes gegen das formale Begründungserfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO unbehelflich.
c) Dagegen liegt der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor.
Die Beschwerde beanstandet, dass die Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen dieses eine die Wertgleichheit der Abfindung (§ 44 FlurbG) berührende Hängigkeit und Inhomogenität der dem Kläger zugewiesenen Abfindungsflächen verneint, die Ablehnung des Beweisantrags zu 3 nicht tragen und das Gericht deshalb in eine weitere Sachaufklärung hätte eintreten müssen. Diese Kritik ist teilweise - nämlich hinsichtlich der Frage der Inhomogenität der Abfindungsflächen und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit - berechtigt.
Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nur nach den auch sonst bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO) geltenden Maßstäben in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn sich dem Tatsachengericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet waren, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil sie grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, weil sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20). Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen zu Unrecht angenommener eigener Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen ähnlich gravierende Mängel aufweist, die den vorstehenden entsprechen, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist.
Hieran gemessen wird die Beurteilung der Hängigkeit und Inhomogenität der Abfindungsflächen durch das Flurbereinigungsgericht den insoweit zu stellenden Anforderungen nur teilweise gerecht.
Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung zu beiden von der Beschwerde thematisierten Fragen auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt (vgl. UA S. 12 bis 15: "Unabhängig davon"/"Im Übrigen"):
(1) Zur Frage der Hängigkeit der Abfindungsgrundstücke hat das Flurbereinigungsgericht ausgeführt, dass der Kläger - erstens - mit diesem auf eine angeblich fehlerhafte Wertfeststellung zielenden Vorbringen nicht mehr gehört werden könne, weil die Ergebnisse der Wertfeststellung bestandskräftig geworden seien, ferner - zweitens - dass auch bei einer vom Kläger behaupteten Hängigkeit von 10 Prozent eine abwägungsrelevante ungünstige Hanglage nicht vorliege, weil diese nicht die Gesamtfläche der Abfindungsflurstücke betreffe, sondern sich nur auf einer geringen Teilfläche befinde, sowie - drittens - dass Hanglagen in einer mittleren Stärke von bis zu 14 Prozent in der Regel zu keiner abfindungsrelevanten Bewirtschaftungserschwernis führten, der Kläger vielmehr durch die beachtliche Arrondierung seines zersplitterten Altbesitzes einen so großen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, dass die Hinnahme einer 10-prozentigen Hängigkeit vertretbar sei (UA S. 12 f.).
Diese Begründung ist nicht frei von Mängeln. Die Annahme, der Kläger hätte sich gegen die Ergebnisse der Wertfeststellung wenden müssen, in deren Rahmen Abschläge für eine betriebswirtschaftliche Wertminderung hängiger Grundstücke angebracht worden seien, dürfte kaum mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen, derzufolge ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nicht verpflichtet ist, die Wertfeststellung im gesamten Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen, sondern lediglich die der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 <98> = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 27 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 85 Rn. 20; siehe hierzu auch noch unter 2.). Auch die weitere Kritik der Beschwerde daran, dass das Flurbereinigungsgericht den Umfang der hängigen Flächen - im Gegensatz zu den vorgelegten Gutachten - als gering angesehen hat, ohne näher zu begründen, wieso es zu dieser Einschätzung gelangt ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine Inaugenscheinnahme, die es zu solcher Einschätzung möglicherweise befugt hätte, hat jedenfalls nicht stattgefunden.
Gleichwohl ist die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, dass die Hängigkeit der Abfindungsflächen kein die Wertgleichheit der Abfindung in Frage stellender Nachteil sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie jedenfalls von der letzten der oben dargestellten Erwägungen getragen wird, nämlich dass die vom Kläger behaupteten hängigkeitsbedingten Bewirtschaftungsnachteile durch die beachtliche Arrondierung seines bislang zersplitterten Altbesitzes ausgeglichen würden. Jedenfalls mit Blick auf diese Erwägung war den vorgelegten Gutachten und ist auch der Beschwerde nichts Substantielles zu entnehmen, was dieser Einschätzung entgegenstünde und sie im obigen Sinne als schlechterdings unvertretbar erschienen ließe.
(2) Zur Frage der Inhomogenität der Bodenverhältnisse (und daraus folgender Konsequenzen für deren Rübenanbaufähigkeit) hat das Flurbereinigungsgericht seine Entscheidung ebenfalls auf mehrere, (vermeintlich) selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich - erstens - dass der Kläger für die im Verhältnis zu den Einlageflurstücken geringfügig geringeren Bodenzahlen auf dem Abfindungsflurstück 10003 eine entsprechende Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, ferner - zweitens - dass ausweislich des vom Beklagten ausgestellten Flurbereinigungsnachweises auch bei den Altflächen eine Inhomogenität der Bodenverhältnisse vorgelegen habe und - drittens - dass der Kläger höherwertige Flächen von rund 10,6 ha erhalten habe, die mögliche Mindererträge ausglichen und nach einer vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen fachlichen Stellungnahme der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 4. April 2007 auch rübenanbaufähig seien.
Auch diese Begründung ist - und zwar in allen ihren Teilen - nicht frei von Mängeln. Sie vermag deshalb die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht zu tragen.
Die erste Erwägung, dass der Kläger flächenmäßig eine Mehrabfindung von rund 2 ha erhalten habe, besagt nur, dass dadurch der (insgesamt) geringere Bodenwert der Abfindungsflächen im Vergleich zum Bodenwert der Einlageflächen ausgeglichen ist (nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts mit jeweils 2 746,35 WE). Sie besagt jedoch nichts zur Inhomogenität der Bodenverhältnisse und zur Frage der Rübenanbaufähigkeit derselben. Das Flurbereinigungsgericht verfehlt auch deshalb seine von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe, wenn es (zutreffend) ausführt, trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen könne durch die Gestaltung der Abfindung, insbesondere durch das Zusammentreffen von Böden verschiedener Qualität und deren Größenverhältnis zueinander, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein, nämlich dann, wenn die Veränderung des Verhältnisses der Bodenklassen zueinander zu betrieblichen Störungen und womöglich zu Umstellungen im Betrieb führt (UA S. 14 Mitte). Genau dies, nämlich dass wegen der inhomogenen Bodenverhältnisse ein Rübenanbau auf den Abfindungsflächen nicht möglich sei und er deshalb seinen Betrieb auf eine andere Fruchtfolge umstellen müsse, war zentrales Argument des Klägers. Die Situation, die das Flurbereinigungsgericht (UA S. 14 Mitte) als "hier nicht vorliegenden Sonderfall" - ohne Begründung - abtut, war vom Kläger gerade behauptet, unter Beweis gestellt und durch die vorgelegten Sachverständigengutachten in beachtlicher Weise belegt worden.
Die weitere Annahme des Flurbereinigungsgerichts, auch hinsichtlich des Altbesitzes des Klägers sei von einer Inhomogenität der Bodenflächen auszugehen (UA S. 14 unten), steht im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers im Beweisantrag zu 2, mit dem der Kläger unter Beweis gestellt hatte, dass sämtliche Einlageflächen westlich der A 14 praktisch eben seien und im wesentlichen homogene Bodenstrukturen aufwiesen. Diesen Beweisantrag hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen, weil die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werden könne. Dann war es ihm verwehrt, seine Beurteilung der Inhomogenität der Altflächen auf das Gegenteil der Wahrunterstellung zu stützen. Insoweit ist die Begründung in sich widersprüchlich (und begründet im Übrigen zugleich einen Gehörsverstoß).
Nicht tragfähig, weil im Widerspruch zum Akteninhalt stehend, ist schließlich auch die der dritten Erwägung zugrunde liegende Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die von ihm angeführte fachbehördliche Stellungnahme sei vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden (UA S. 15). Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Stellungnahme vom 4. April 2007 lediglich aus zwei Sätzen besteht und nur auf einer Betrachtung mit Hilfe einer Bodenschätzungskarte beruht, hat der Kläger dieser Aussage mit den von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten, die eine Rübenanbaufähigkeit dieser Flächen verneinen, nachdrücklich widersprochen. Diese Annahme ist also aktenwidrig. Soweit das Flurbereinigungsgericht den erwähnten Gutachten (als Argument gegen ihre Beweistauglichkeit) vorhält, dass sie fehlerhafter Weise einen weiteren vom Kläger bewirtschafteten Schlag in ihre (vor allem die Wegestrecken betreffende) Betrachtung mit einbezogen haben, vermag dies ihre grundsätzliche Aussagekraft zur Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsflächen mit Blick auf den Beweisantrag zu 3 nicht in Frage zu stellen. Unbehelflich ist auch der weitere Vorhalt des Flurbereinigungsgerichts, die Gutachten böten keinen Vergleich der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Alt- und Neuflächen; mit dieser Begründung will das Gericht die in den Gutachten konkret bezifferten Einbußen bei fehlender Rübenanbaufähigkeit mit Blick auf den Maßstab der Wertgleichheit der Abfindung als unsubstantiiert unbeachtet lassen. Insoweit rügt die Beschwerde jedoch zu recht, dass das Flurbereinigungsgericht, wenn es die vom Kläger vorgelegten Gutachten insoweit für lückenhaft hielt, dieser Frage selbst hätte nachgehen und sie entweder kraft eigener Sachkunde oder - wie vom Kläger beantragt - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufklären müssen. Soweit das Flurbereinigungsgericht schließlich meint, dass dem Kläger ein solcher Vergleich mangels vollständiger Eigenbewirtschaftung der vor und nach der Flurbereinigung vorhandenen Eigentumsflächen vor und nach der Flurbereinigung "kaum möglich" sei, besagt dies nicht, dass auch dem Gericht eine dahin gehende Aufklärung unmöglich war. Im Übrigen hat das Flurbereinigungsgericht die Rübenanbaufähigkeit der Einlage des Klägers ohnehin als gegeben unterstellt; es leuchtet nicht ein, weshalb der daraus zu erzielende Ertrag nicht taxiert werden kann.
2. Eine Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt dagegen nicht in Betracht. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob ein Teilnehmer eine mangelnde Wertgleichheit seiner Abfindung schon dann nicht mehr rügen kann, wenn er es unterlassen hat, bereits den Wertermittlungsrahmen anzufechten, ob also bereits eine bloße abstrakte Vorgabe in einem Bewertungsrahmen die Rüge mangelnder Wertgleichheit der Abfindung für jedwede Zuteilungsfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet ausschließen kann,"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Frage zielt auf die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger könne mit seinen Einwänden zur Hängigkeit der Abfindungsflächen schon deshalb nicht durchdringen, weil die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden sei; der Kläger hätte sich bereits im Rahmen der Wertfeststellung gegen die aus dem Wertermittlungsrahmen ersichtliche Wertminderung hängiger Grundstücke wenden müssen. Die Beschwerde (Begründung S. 5 f.) kritisiert, dass diese Annahme des Flurbereinigungsgerichts über die (bereits oben dargestellte) bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehe, wonach ein Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens nicht verpflichtet ist, die festgestellten Werte aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet nachzuprüfen. Dem ist hier nicht weiter nachzugehen. Denn die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft lediglich einen der drei selbstständig tragenden Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts zur Hängigkeit der Abfindungsflächen des Klägers. Da hinsichtlich einer der beiden anderen die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zu diesem Punkt selbstständig tragenden Erwägungen keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorliegen, würde sich die hier aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
3. Wegen des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass die Sache - im Umfang der im Tenor näher bezeichneten und im Einzelnen anhand der Begründung nachzuvollziehenden Aufhebung - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.