Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 57/11
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 34/11
Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG befugt, die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 39/10
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 B 13/11
Eine gesetzlich geregelte allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für den Eintritt der Beamten in den Ruhestand verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 AGG und in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 85/11
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 BN 1/11, 6 BN 1/11 (6 CN 1/11)
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)
1. Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 5 Satz 1 WBO ab, ist die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb der in § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO genannten Frist bei dem Truppendienstgericht einzureichen. 2. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren findet nicht statt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 WRB 1/11
Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 20/10