Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen. 2. Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 VR 6/13
2013-08-13
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 35/13
2013-08-13
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 34/13
2013-08-07
BVerwG 7. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 41/12
2013-08-06
BVerwG 4. Senat
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 25/13
2013-08-06
BVerwG 4. Senat
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 26/13
2013-08-06
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 9/13
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 24/13
2013-08-06
BVerwG 4. Senat
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 27/13
Die wissenschaftsbezogene Auslegung einer landeshochschulrechtlichen Vorschrift, nach der ein Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, genügt - anders als ein auf die Enttäuschung nicht hinreichend fassbarer gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad bzw. dessen Träger abstellendes Verständnis - dem rechtsstaatlichen Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit und verletzt darüber...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 9/12