Entscheidungsdatum: 13.08.2013
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger sehen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass bei Kapazitätsauslastung der nächstgelegenen Schule nur denjenigen Schülern die Kosten für den Transport zu einer weiter entfernten Schule erstattet werden, die sich zunächst ohne Erfolg bei der nächstgelegenen Schule beworben haben, nicht hingegen denjenigen Schülern, die sich von vornherein nicht bei der nächstgelegenen Schule beworben haben (Beschwerdebegründung S. 3). Diese Frage stellen die Kläger vor dem Hintergrund, dass § 114 Abs. 3 Satz 1 NdsSchG die Pflicht zur Schülerbeförderung oder zur Erstattung der notwendigen Auslagen für den Schulweg (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 2 NdsSchG) grundsätzlich auf den Weg zur nächstgelegenen Schule beschränkt. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 NdsSchG bleibt eine nächstgelegene Schule ausnahmsweise außer Betracht, wenn sie wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a NdsSchG) nicht besucht werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anwendung von § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 NdsSchG auf den Fall der Kläger mit der Begründung abgelehnt, die Vorschrift setze in jedem Fall voraus, dass der betreffende Schüler nach einer entsprechenden Bewerbung aus den in § 59a Abs. 1 NdsSchG aufgeführten Gründen von der nächstgelegenen Schule abgelehnt worden sei; eine entsprechende Bewerbung sei hier nicht erfolgt, obgleich sie zumutbar gewesen sei (UA S. 18 ff.). Die Kläger stehen auf dem Standpunkt (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.), die Gesetzesauslegung durch das Oberverwaltungsgericht führe zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Schülern, die als sogenannte Geschwisterkinder weiter gelegene Schulen besuchen würden, dennoch aber vom Beklagten Kostenersatz erhielten, sowie gegenüber Schülern, die nach erfolgloser Bewerbung bei der nächstgelegenen Schule nunmehr eine weiter gelegene Schule besuchen würden und hierfür vom Beklagten Kostenersatz erhielten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 37.11 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 177 Rn. 11; stRspr). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2). Zielt die Rüge des Beschwerdeführers - wie hier - auf die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die bezeichneten bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Normen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung anzugeben. Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).
Diesen Vorgaben wird die Beschwerde schon im Hinblick auf die formellen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde begnügt sich im Wesentlichen damit, im Stile einer Berufungsbegründung darzulegen, dass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil - der in Auslegung irrevisiblen Landesrechts vom Oberverwaltungsgericht angenommene Ausschluss der Kläger von der kostenfreien Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz verstoße. Jedoch zeigt sie nicht auf, inwiefern die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - zum grundgesetzlichen Gleichheitssatz lückenhaft in dem Sinne wäre, dass von ihr ausgehend eine rechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage nicht möglich wäre, ohne zuvor auf fallübergreifender Ebene einen bislang noch nicht höchstrichterlich entfalteten abstrakten Rechtssatz zu bilden, dessen Bildung bzw. Überprüfung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben sollte.
Eine entsprechende Lückenhaftigkeit der höchstrichterlichen Gleichheitsrechtsprechung ist für den Senat auch nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz u.a. einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss verbietet, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 <218>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219). Wird - wie hier - durch die Auslegung gesetzlicher Vorschriften eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; verneinendenfalls verletzt die Gesetzesauslegung den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219 f.). Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass die Ungleichbehandlung auf ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal gestützt werden kann. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 220).
Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich die Frage, ob der Ausschluss der Kläger von der kostenfreien Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg im vorliegenden Fall gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ohne weiteres - und zwar im verneinenden Sinne - klären:
Zum einen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass als Konsequenz der Normauslegung durch das Oberverwaltungsgericht diejenigen Personen im Verhältnis zu den Klägern besser gestellt werden, die wie der Kläger zu 3 eine weiter gelegene Schule besuchen, sich anders als dieser zunächst aber erfolglos bei der nächstgelegenen Schule beworben haben und mit Rücksicht hierauf in den Genuss kostenfreier Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg kommen. Die mit § 114 Abs. 3 NdsSchG vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstbelegenheit verfolgt ersichtlich das Ziel, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheint es tragfähig und in einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht haben - und sich mithin dem Anliegen der Kostenbegrenzung von vornherein verweigert haben -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen. Jedenfalls gilt dies für den - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier vorliegenden (UA S. 24) - Fall, dass die Nichtbewerbung bei der nächstbelegenen Schule bei typisierender Betrachtung das Risiko eines Anstiegs des von der öffentlichen Hand insgesamt zu tragenden Kostenvolumens erhöht. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerde der Sache nach vortragen (Beschwerdebegründung S. 5), eine gleichzeitige Bewerbung bei der nächstgelegenen Schule sei ihnen aufgrund der vorherrschenden Bewerbungs- und Aufnahmemodalitäten nicht möglich gewesen, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass eine gleichzeitige Bewerbung zumutbar gewesen wäre. Diese Würdigung wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
Zum anderen begegnet keinen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht - insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (UA S. 9) Bezug nehmend (UA S. 24) - im Ergebnis eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber sogenannten Geschwisterkindern verneint hat, die, obgleich sie weiter gelegene Schulen besuchen und sich nicht zunächst um Aufnahme durch die nächstgelegene Schule bemüht haben, hierfür Kostenersatz erhalten. Das Anliegen, den gemeinsamen Schulbesuch von Geschwisterkindern zusätzlich zu fördern, hat offenkundig hinreichend Gewicht, um speziell in diesem Fall eine Relativierung des Grundsatzes der Nächstbelegenheit vertretbar erscheinen zu lassen. Sollte der Beklagte durch die Gewährungspraxis gegenüber den sogenannten Geschwisterkindern die Gesetzesbindung unterlaufen, würde dies an der gleichheitsrechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. Kischel, in: Beck-OK GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 3 Rn. 107 m.w.N.).
2. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache offenbart sich ferner nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG sowie das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorbringen der Kläger, ihnen sei es vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewerbungsfristen und -modalitäten darum gegangen, das Risiko zu verringern, schlussendlich von keiner der in der Region um Hildesheim gelegenen Gesamtschulen aufgenommen zu werden (Beschwerdebegründung S. 5 f.).
Soweit die Kläger hiermit auf prinzipieller Ebene die Auswirkungen der Bewerbungs- und Auswahlmodalitäten auf die Möglichkeit zur freien Schulwahl problematisieren wollen, fehlt es ihrem Vorbringen an der Entscheidungserheblichkeit, da mit ihrer Klage nicht geltend gemacht wird, der Kläger zu 3 sei aufgrund dieser Modalitäten an der Aufnahme in die von ihm bzw. den Klägern zu 1 und zu 2 bevorzugten Schule gehindert worden.
Soweit die Kläger mit diesem Vorbringen darauf zielen, das Begehren auf kostenfreie Schülerbeförderung könne wegen dieser Modalitäten nur auf Kosten der eigenen schulischen Präferenzen verwirklicht werden, ergibt sich offenkundig kein Widerspruch zu den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG. Der - ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung - durch den Landesgesetzgeber begründete Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten begründet als solcher keinen Zwang, eine Schule zu besuchen, mit deren Prägemerkmalen die betroffenen Eltern bzw. Schüler nicht einverstanden sind. Soweit sich hier für die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder Zielkonflikte zwischen ihren finanziellen Interessen und ihren schulischen Präferenzen auftun können, stehen diese in keinem normativ beachtlichen Zurechnungszusammenhang zu den Vorschriften über die kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten. Diese Vorschriften sind weder auf eine mittelbare Lenkung von Schulwahlentscheidungen gerichtet, noch gar darauf, die Anspruchsberechtigten zur Inkaufnahme ungewünschter schulischer Prägemerkmale anzuhalten oder auch nur anzureizen. Entsprechende Anreize wären als rein tatsächliche Reflexwirkung dieser Vorschriften einzustufen, die in ihren Vorgaben zur Anspruchsbegrenzung - wie schon erwähnt - lediglich darauf zielen, die öffentlichen Mittelaufwendungen zu beschränken (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2013 - BVerwG 6 B 22.13 - juris Rn. 5). Insofern greifen diese Vorschriften schon nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG ein. Die Grundrechte des Grundgesetzes entheben die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder nicht des Risikos, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt.