Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Danach trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder...