Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Die Regelung in einer städtischen Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, stellt eine Benutzungsregelung des kommunalen Friedhofs dar. 2. Es verletzt das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit, wenn für den Normbetroffenen nicht im Voraus erkennbar ist, welche Nachweise zum Beleg dafür, dass die...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 CN 1/12
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 20/13
1. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch die Rückverweisung einzelner Entscheidungselemente ist nicht zulässig. 2. Mit der Beschwerde gegen die Versetzung an die zuständige Betreuungsdienststelle kann nicht die Einplanung zum Studium der Humanmedizin an einem anderen als dem bevorzugten Studienort angefochten werden.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WB 46/12
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 11 750 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 24/13, 6 B 24/13 (6 C 30/13)
2013-10-11
BVerwG 6. Senat
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 28/13
2013-10-11
BVerwG 6. Senat
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 33/13
2013-10-11
BVerwG 6. Senat
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 29/13
2013-10-11
BVerwG 6. Senat
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 24/13
2013-10-11
BVerwG 6. Senat
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 30/13
1. Wird eine Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung geleitet, so ist diese Dienststellenleiterin; wenn sie ihren Vorsitzenden bevollmächtigt, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, so ist davon die Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens mit umfasst. 2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 27/13
2013-10-10
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 65/13, 2 B 65/13 (2 C 43/13)
2013-10-10
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 67/13, 2 B 67/13 (2 C 45/13)
2013-10-10
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 66/13, 2 B 66/13 (2 C 44/13)
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 B 19/13
2013-10-10
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 64/13, 2 B 64/13 (2 C 42/13)
Beamte des Landes Baden-Württemberg, die an Zeugungsunfähigkeit leiden, können nach dem derzeitigen Beihilferecht des Landes für ihre berücksichtigungsfähige Ehefrau, deren Empfängnisfähigkeit gestört ist, grundsätzlich eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 32/12