Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 36/13
1. Die Bestimmungen über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG genügen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Sie sind jedoch grundsätzlich für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. 2. Nicht übergangsweise anwendbar sind die Bestimmungen der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen,...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 29/12
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PKH 7/13, 6 PKH 7/13 (6 B 48/13)
2013-10-07
BVerwG 5. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 27/13, 5 B 27/13 (5 C 37/13)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 13/13
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 10/13
1. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte. 2. Der Kläger kann sich für eine Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) jedenfalls dann nicht auf kumulativ...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 23/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 24/13
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 750 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 B 31/13
2013-10-01
BVerwG 6. Senat
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. November 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben. Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 10/13
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mit dem Hilfsantrag auf Feststellung verbinden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist. 2. Zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber kommt ein...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 6/13
2013-10-01
BVerwG 6. Senat
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. November 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben. Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 11/13
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 18/13, 6 B 18/13 (6 C 28/13)
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zu 1 zu 2/3 sowie die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 zu je 1/6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt, hiervon entfallen auf die Antragstellerin zu 1 30 000 € auf die Antragstellerin zu 2 7 500 € und den Antragsteller zu 3 7 500 €.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 VR 1/13
2013-09-25
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 17/12
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 8/13
2013-09-25
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 15/12