Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. November 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben. Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.