Entscheidungsdatum: 01.10.2013
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 750 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Dies gilt zunächst für die Frage:
Ist bei der Prüfung des Vorliegens von "Anhaltspunkten" bei einem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO abstrakt zu ermitteln, ob er geeignet ist, Auswirkungen im Sinne der Vorschrift zu haben, oder ist eine konkrete Prüfung der Auswirkungen des geplanten Betriebs vorzunehmen?
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO ist dabei, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abweichende Beurteilung vorliegen, insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Erforderlich sind danach Anhaltspunkte, die sich auf konkret vorliegende oder konkret nicht vorliegende Auswirkungen beziehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 81). Das ist auch der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 18, 23).
b) Die Frage, ob Anhaltspunkte für eine atypische Situation im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei einem Lebensmittelmarkt und (richtig: durch) ein Sachverständigengutachten belegt werden können, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, da sie das Oberverwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin bejaht hat. Es hat die von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsgutachten ausgewertet, ihnen aber keine Argumente für eine atypische, eine Abweichung von der Vermutungsregel rechtfertigende Fallgestaltung entnehmen können (UA S. 24). Die Klägerin übt daran Kritik. Diese ist einzelfallbezogen und daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
c) Schließlich nötigt die Frage, ob sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG aus einer Kumulation von Fehlern in einer planerischen Festsetzung ergeben kann, wenn die einzelnen Fehler für sich betrachtet noch nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit führen, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass das Oberverwaltungsgericht sie in ihrem Sinne beantwortet hat. Es ist nämlich davon ausgegangen, dass eine Mehrzahl von Verstößen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz erst in ihrer Gesamtheit zur Unwirksamkeit einer Regelung führen können (UA S. 15). Die Würdigung, dass die markierten Fehler auch zusammen genommen nicht geeignet sind, den Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Regelung im Bebauungsplan Lurup 20 als unklar oder unbestimmt zu bewerten, ist der Grundsatzrüge nicht zugänglich.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem Standort K. 34 um eine städtebaulich integrierte Lage für den Einzelhandel handelt, abgelehnt hat. Die Frage, ob sich ein Standort für den Einzelhandel in einer städtebaulich integrierten Lage befindet, ist keine Tatsachenfrage, sondern im Wege der dem Gericht obliegenden Subsumtion von Tatsachen, die die vorhandene städtebauliche Situation kennzeichnen, unter einen rechtlich definierten Begriff der städtebaulich integrierten Lage zu beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.