(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
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Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
- 2.
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die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
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sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2.
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Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3.
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Tankstellen,
- 4.
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nicht störende Gewerbebetriebe.