1. Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils steht der Rücknahme der Anerkennung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. (Rechtsgedanke des § 826 BGB). 2. Ein sittenwidriger Missbrauch der auf einem Urteil beruhenden Flüchtlingsanerkennung liegt jedenfalls dann vor, wenn...