Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 23/13
Wurde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 44/13
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 20/13, 4 BN 20/13 (4 CN 7/13)
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 35/13
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 2/13
1. Dem Wehrdienstgericht steht ein Wahlrecht zu, Beschlüsse in gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. 2. Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 20/13, 6 B 20/13 (6 C 39/13)
1. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen. Umweltauswirkungen sind vielmehr jedenfalls bereits dann...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 A 1/13
1. Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten für die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf einzelne Geburtsjahrgänge und das Aufrufen dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen nicht der Organisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung, sondern dem wehrdienstgerichtlich überprüfbaren Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 34.11 -). 2. Das...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WB 51/12
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 18/13
1. Die Landesgesetzgeber waren bereits vor dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht befugt, für ihren Bereich ein Sondervermögen Versorgungsrücklage nach Maßgabe des Regelungsprogramms des § 14a BBesG a.F. zu bilden. 2. Die verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a BBesG dienen neben dem Aufbau von Versorgungsrücklagen auch dem Zweck, das Besoldungs- und Versorgungsniveau dauerhaft abzusenken.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 79/13
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 BN 3/13
2013-12-12
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 22/12
Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 C 15/12
2013-12-12
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 26/13
2013-12-12
BVerwG 3. Senat
1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien oder Linienbündel eingesetzt werden sollten, auch nicht gemäß § 2 Abs. 6 PBefG in der bis zum 31....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 C 31/12
2013-12-12
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 28/12