Entscheidungsdatum: 08.11.2013
Der Beklagte begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2012, mit dem seine Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte den Beklagten verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf Befreiung vom Benutzungszwang zur Deckung des gesamten Bedarfs an Wasser für das Anwesen M. ..., Fl. Nr. ... der Gemarkung M., B., befristet bis zum 31. Mai 2017 stattzugeben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung genügt schon nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen; jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei kommt die Zulassung der Revision nur bezüglich solcher Rechtsfragen in Betracht, auf die gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision gestützt werden kann. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dies lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Anwendung und Auslegung der satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten, die zum nichtrevisiblen Landesrecht gehören, "das aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, resultierende Recht der Anordnung des Benutzungszwangs einer öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung nicht beachtet". Der Beklagte möchte im Hinblick auf die revisible Rechtsnorm des Art. 28 Abs. 2 GG im Revisionsverfahren geklärt wissen,
- wann die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze des Anschlussnehmers bei Anordnung des Benutzungszwangs einer öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung derart überschritten ist, dass eine Befreiung hiervon zu erteilen ist,
- inwieweit getroffene Aufwendungen des Anschlussnehmers zur Herstellung der Eigenwasserversorgungsanlage bei Prüfung eines ggf. bestehenden Befreiungsanspruches zu berücksichtigen sind und wenn ja, wie diese zu berechnen sind,
- ob nicht nur auf die Gebührenersparnis abzustellen ist, wenn ausschließlich der Benutzungszwang betroffen ist und wenn ja, ob bei der Berechnung der Gebührenersparnis auch eine mögliche Beschränkung des Benutzungszwangs zu berücksichtigen ist,
- wann ein Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang gegeben ist, insbesondere ob ein Anspruch nur dann besteht, wenn von einem erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte gemäß Art. 14 GG ausgegangen werden kann oder ob ein Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zur Herstellung des Hausbrunnens besteht,
- ob die Amortisation der für die Eigenwasserversorgungsanlage getätigten Aufwendungen der geeignete Maßstab für die Bemessung der Zumutbarkeitsschwelle darstellt oder ob nicht eher auf die jährliche Gebührenersparnis abzustellen ist,
- wie weit die Amortisation fortschreiten muss, um den Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang auszuschließen,
- wie die Amortisation zu bemessen ist und ob bei Prüfung des Befreiungsanspruches vom Benutzungszwang jedenfalls zusätzlich zu einer Amortisation der eigenen Aufwendungen auch die Gebührenersparnis zu berücksichtigen ist,
- inwieweit eine spätere, bereits in Aussicht gestellte Beschränkung des Wasserbezuges bei der Berechnung der Amortisation zu berücksichtigen ist.
Insoweit besteht jedoch schon deshalb kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, weil bereits im verneinenden Sinne geklärt ist, dass sich ein Zweckverband wie der Beklagte, der eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt, weder unmittelbar noch mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 66 Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 2. April 2013 - BVerwG 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). Mit der Beschwerde werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Veranlassung gäben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Schon deshalb sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich.
Hinzu kommt, dass auch unabhängig hiervon ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht erkennbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch eines Grundeigentümers auf befristete Befreiung von dem Zwang, eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu benutzen, (jedenfalls) für den Fall angenommen, dass in die private Wasserversorgungsanlage investiert wurde, bevor "konkret absehbar" war, dass sein Grundstück an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen würde, und hat die Dauer der Befreiung nach Abschreibungsregeln bemessen. Dass diese Entscheidung den Vertrauens- und Bestandsschutz des Grundeigentümers in einer Weise bestimmt hätte, die bislang ungeklärte Fragen zu Art. 14 Abs. 1 und 2 GG aufwirft, behauptet der Beklagte nicht. Er sieht vielmehr sein Selbstverwaltungsrecht dadurch verletzt, dass die dem Grundeigentümer eingeräumte Vertrauens- und Bestandsschutzposition zu weit gehe. Abgesehen davon, dass sich ein Zweckverband - wie erwähnt - jedenfalls nicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen kann und dass der Beklagte zudem auch zu Art. 28 Abs. 2 GG keine ungeklärte Rechtsfrage herausarbeitet, verkennt er auch, dass Art. 28 Abs. 2 GG der Selbstverwaltungskörperschaft keine materiell-rechtliche Position einräumt, die dem Grundrecht eines betroffenen Bürgers entgegengehalten werden könnte. Art. 28 Abs. 2 GG ist eine Kompetenzverteilungsgarantie im gewissermaßen innerstaatlichen Verhältnis der Kommunen zu ihrem Land oder zum Bund; er betrifft aber nicht das Außenverhältnis der Kommunen zu den Bürgern. Namentlich ist die Vorschrift nicht geeignet, den öffentlichen Gemeinwohlbelangen, die den Grundrechten der Bürger entgegengesetzt werden können, ein höheres Gewicht einzuräumen, wenn sie von einer Kommune wahrgenommen werden, als wenn sie von einem Land oder vom Bund wahrgenommen würden.
2. Die vom Kläger erhobenen Divergenzrügen genügen bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15) und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 = Juris Rn. 10).
So aber liegt der Fall hier. In der Beschwerdebegründung werden keine vom Beklagten als divergierend angesehenen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs einerseits und in den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1960 - BVerwG 7 CB 104.59 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 43), 22. August 1972 - BVerwG 7 B 31.71 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 134), 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - (Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27), 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226) und vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239) andererseits präzise herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Außerdem wird nicht nachvollziehbar dargelegt, worin diese konkret voneinander abweichen sollen. Der Beklagte macht im Wesentlichen lediglich allgemein geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in den benannten Entscheidungen ausgeführt, der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung bedeute für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt sei. Diese Entscheidungen hätten wesentlich das Institut des Anschluss- und Benutzungszwangs als Bestandteil der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie begründet. Durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs werde diese Rechtsprechung "in ihr Gegenteil verkehrt". Das lässt nicht erkennen, an welcher Stelle und mit welchem abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen hätte, ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung bedeute für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt sei.
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Divergenz, sollte sie vorliegen, im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Denn der Beklagte kann sich aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht auf Art. 28 Abs. 2 GG berufen.