Entscheidungsdatum: 15.10.2013
1. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch die Rückverweisung einzelner Entscheidungselemente ist nicht zulässig.
2. Mit der Beschwerde gegen die Versetzung an die zuständige Betreuungsdienststelle kann nicht die Einplanung zum Studium der Humanmedizin an einem anderen als dem bevorzugten Studienort angefochten werden.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X.
Die 1989 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; bei einer Verpflichtungserklärung für die Dauer von 19 Jahren ist ihre Dienstzeit derzeit auf sechs Jahre festgesetzt und endet am 30. Juni 2015. Zuletzt wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Juli 2012 zum Leutnant befördert. Sie ist seit 2010 verheiratet und hat mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Soldat ist, eine gemeinsame Wohnung in Y.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 teilte das Personalamt der Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - der Antragstellerin mit, dass sie das Annahmeverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes erfolgreich abgeschlossen habe. Mit Personalverfügung vom 15. Juni 2011 erfolgte ihre Übernahme als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.
Bei der Einplanung für den Studiengang Humanmedizin wurde die Antragstellerin nicht mit dem von ihr bevorzugten Studienort Y berücksichtigt, sondern zum Wintersemester 2011/2012 dem Studienort X zugewiesen. Gegen diese Einplanung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2011. Sie rügte dabei umfassend ihre Behandlung im Auswahlverfahren und machte geltend, dass ihren persönlichen und familiären Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Außerdem trug sie mehrere Alternativvorschläge für ihre Einplanung vor.
Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 wurde die Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 aus dienstlichen Gründen (Beurlaubung zum Studium gemäß § 11 SUV) unter Zusage der Umzugskostenvergütung an das Bundeswehrkrankenhaus X auf einen z.b.V.-Dienstposten (dienstpostenähnliches Konstrukt) als Schüler versetzt. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. August 2011 ebenfalls Beschwerde.
Mit Bescheid vom 30. September 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerden vom 26. Juli 2011 und vom 31. August 2011 zurück. In der Begründung wurden ausführlich das Verfahren der Studienplatzvergabe und Einplanung sowie die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld geltenden Grundsätze erläutert.
Die Antragstellerin hat zum Wintersemester 2011/2012 das Studium der Humanmedizin am Studienort X aufgenommen und studiert dort bis heute.
Mit persönlichem Schreiben vom 21. Oktober 2011 sowie nochmals mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2011 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012 dem Senat vor.
Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:
Die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 26. Juli 2011 und der diesbezügliche Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihr Fall werde von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zutreffend erfasst. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in Y, wo auch ihr Ehemann, ebenfalls Soldat, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Bei Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach X zwinge sie ihren Ehemann, ebenfalls seinen Hauptwohnsitz nach X zu ändern, was ihm aber nicht gestattet sei. Außerdem sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BUKG eine Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen sei. Das sei hier der Fall, weil vorgesehen sei, sie zum Sommersemester 2012, spätestens aber zum Wintersemester 2012/2013 für einen Studienplatz in Y vorzuschlagen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und
die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Versetzungsverfügung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erlassen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er wiederholt und bekräftigt die Darlegungen in dem Beschwerdebescheid zur Studienplatzvergabe und Einplanung sowie zu der damit verbundenen Versetzung an eine Betreuungsdienststelle. Zu beachten sei ferner, dass das Bundesumzugskostengesetz auf Soldaten, denen - wie der Antragstellerin - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt sei, nicht anwendbar sei; diese Soldaten hätten daher auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Zusage der Umzugskostenvergütung. Die für Sanitätsoffizier-Anwärter vorgesehene Zusage der Umzugskostenvergütung stelle ein zusätzliches Angebot des Dienstherrn dar. Mit der Zusage werde weder ein Umzug angeordnet noch erwartet, dass der beurlaubte Soldat von sich aus an den Studienort ziehe.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - hat der Senat den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der Antragstellerin im Ergebnis nur um die Beseitigung der erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung gehe. Für diese selbständig anfechtbare Maßnahme verbleibe es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte, weil das in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG geregelte Umzugskostenrecht von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen sei.
Mit Beschluss vom 15. August 2012 - 3 K 2281/12 - hat das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich eines Teils des dorthin verwiesenen Rechtsstreits den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und insoweit den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht (rück-)verwiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass Streitgegenstand des (rück-)verwiesenen Verfahrens allein die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 sei, nicht aber das - unter dem Aktenzeichen 3 K 1963/12 weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängige - Begehren auf Verpflichtung, die Antragstellerin unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach X zu versetzen. Bei der Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 handele es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit, für die das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht unmittelbar zuständig sei.
Nach der Rückverweisung an den Senat haben sich die Antragstellerin und der Bundesminister der Verteidigung nicht mehr zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: .../11, .../11, .../11, .../11, .../11 und .../11 -, die Gerichtsakte des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG 1 WB 9.12) und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Die (teilweise) Rückverweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht ist für den Senat hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
a) Allerdings ist die Rückverweisung zu Unrecht erfolgt. Die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - war für das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine (auch nur teilweise) Rück- oder Weiterverweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg ist unzulässig (allgemeine Meinung; vgl. z.B. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 42 ff. m.w.N.).
Als Gericht des zulässigen Rechtswegs hatte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Antragstellerin begehrte und begehrt, anstelle der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung eine Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erhalten. Wenn das Verwaltungsgericht der Meinung war, dass in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung einzubeziehen sei, so war es nicht daran gehindert, diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen. Es war jedoch nicht berechtigt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung abzutrennen und diesen Teil des Rechtsstreits rückzuverweisen. Die Bindung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit; eine Abtrennung einzelner Entscheidungselemente zum Zwecke der Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist unzulässig (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 54 m.w.N.).
Es liegt auch kein Fall einer objektiven Klagehäufung vor, bei der selbständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn die Antragstellerin will keine isolierte Aufhebung der Versetzung neben der Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung. Die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2011 mit der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung ist für sie nur ein Zwischenschritt zu der begehrten neuen Verfügung einer Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (siehe bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren in diesem Sinne den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. September 2011).
b) Ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfaltet auch eine gesetzwidrige Rückverweisung, wenn sie - wie hier - von den Beteiligten nicht angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwächst, für den Senat die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343).
Es kann offenbleiben, ob Ausnahmen von der Bindungswirkung bei schweren Rechtsverstößen, insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren, in Betracht kommen (vgl. Beschluss vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 = NZWehrr 1999, 199). Diese Voraussetzungen sind, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt, hier nicht gegeben.
c) Ungeachtet der missverständlichen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts S. vom 15. August 2012 ist Gegenstand des rückverwiesenen Rechtsstreits nicht die Anfechtung der gesamten Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 (und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids), sondern nur die Anfechtung der darin getroffenen Personalmaßnahme "Versetzung". Das Begehren der Antragstellerin, die in der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 mit enthaltene Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben, ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen und dort ausgesetzten Verfahrens (siehe die Verfügung des Verwaltungsgerichts S. vom 2. August 2012).
2. Die mit dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 verfügte Versetzung der Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 an das Bundeswehrkrankenhaus X ist rechtmäßig.
Die Antragstellerin wurde nach ihrer Übernahme als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Bescheid des Personalamts vom 15. Juni 2011) für das Studium der Humanmedizin am Studienort X eingeplant, wo ihr beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 ein Studienplatz zugewiesen wurde und wo sie bis heute an der Universität X studiert. Die Einplanung zum Studium der Humanmedizin will die Antragstellerin ersichtlich nicht angreifen. Dem Studienort X stimmte sie in Vorbereitung der Einplanung zu. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 beurlaubte das Personalamt die Antragstellerin gemäß § 11 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV - i.d.F. der Bek. vom 14. Mai 1997
Während der Beurlaubung zum Studium besteht das Soldatenverhältnis fort. Gemäß Nr. 3.7 Abs. 1 des Rahmenerlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü San II 3 - vom 17. Oktober 2007 für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen unterstehen diese während der Beurlaubung truppendienstlich dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin der Betreuungsdienststelle, zu der die Versetzung erfolgt ist. Die Betreuungsdienststelle (in Verbindung mit dem Betreuungsoffizier) ist für den Sanitätsoffizier-Anwärter oder die Sanitätsoffizier-Anwärterin der ständige Ansprechpartner und das organisatorische Bindeglied in allen Fragen des Studiums und der militärischen Laufbahn (siehe im Einzelnen Nrn. 3.8, 4.2.2 Abs. 3, 5.3 Abs. 5, 5.4, 5.5, 5.6 Abs. 2 und 5.10 Abs. 2 des Rahmenerlasses).
Auf dieser Grundlage lässt die Versetzung der Antragstellerin an das Bundeswehrkrankenhaus X keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Das Bundeswehrkrankenhaus X ist für alle Sanitätsoffizier-Anwärter, die - wie die Antragstellerin - im Rahmen des Studienplatzkontingents der Bundeswehr an der Universität X studieren, örtlich wie fachlich eine geeignete, wenn nicht sogar die prädestinierte Betreuungsdienststelle; diesbezügliche Einwände hat die Antragstellerin auch nicht erhoben. Vielmehr hat sie mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch ihre Bevollmächtigten beantragen lassen, die Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach X zu versetzen. Dieser Antrag bestimmt den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie verheiratet und ihrem Ehemann, ebenfalls Soldat, ein Wohnsitzwechsel nicht möglich oder zumutbar sei, handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (vom 3. März 1988
3. Der Antragstellerin sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht S. (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 1.09 - Rn. 17 und vom 11. Februar 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.10 - Rn. 15). Gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S. Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 GKG Rn. 6 und 8). Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 137 Abs. 1 WDO) und der Antragstellerin im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten (Auslagen) aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf den Verfahrensabschnitt vor dem Verwaltungsgericht S.
Allerdings hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen, insbesondere für ihren Bevollmächtigten. Die Wehrbeschwerdeordnung bietet keine Handhabe dafür, die (Mehr-)Kosten der unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht S. dem Land ... aufzuerlegen.