Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 20.05.1957


§ 11 SUV Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.