(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
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Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
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Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
- 3.
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die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
- 4.
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die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
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die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
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die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.