Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Aufgabe in der bloßen Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Grundeigentümer besteht, macht nur dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, selbst in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein, wenn sie darlegt, dass ihre Vermögensverwaltungsaufgabe in der konkreten Planungssituation einen schutzwürdigen städtebaulichen Bezug aufweist und deshalb für die Abwägungsentscheidung beachtlich war.