Entscheidungsdatum: 30.06.2015
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.