Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.06.2015


BVerwG 30.06.2015 - 8 B 60/14, 8 B 60/14 (8 C 4/15)

Revisionszulassung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
30.06.2015
Aktenzeichen:
8 B 60/14, 8 B 60/14 (8 C 4/15)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B60.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 22. Mai 2014, Az: 4 K 648/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.