1. Eine Änderung der Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kann auch bei aufeinanderfolgenden Zusagen vorliegen (Prinzip der Einheit der Versorgungszusage). Dazu muss zwischen beiden Zusagen zumindest ein sachlicher Zusammenhang bestehen (wie BAG, Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 354/91 -). 2. Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zweitzusage die Erstzusage ganz oder teilweise ex tunc ersetzt oder ex nunc ablöst, das mit ihr gegebene Versorgungsversprechen...