Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.11.2015


BVerwG 26.11.2015 - 1 WB 39/15 und 1 WB 40/15, 1 WB 39/15, 1 WB 40/15

Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
26.11.2015
Aktenzeichen:
1 WB 39/15 und 1 WB 40/15, 1 WB 39/15, 1 WB 40/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:261115B1WB39.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist keine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Tatbestand

1

Dem Antragsteller geht es um einen Wechsel der für ihn zuständigen personalbearbeitenden Stelle innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement). Außerdem wendet er sich gegen seine Versetzung zum Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme.

2

Der 1978 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2037. Zum Major wurde er am 20. März 2012 befördert. Der Antragsteller gehört dem Werdegang Technischer Dienst Luftwaffe an und wurde im Zusammenhang mit seiner erstmaligen Versetzung in den Bereich des Elektronischen Kampfes der Luftwaffe zum 1. Januar 2005 zum Elektronischer Kampf Offizier Fliegende Waffensysteme ausgebildet. Seit Oktober 2013 wurde der Antragsteller als Einheitsführer bei der ... in E. verwendet.

3

Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte der Antragsteller den Wechsel der für ihn zuständigen personalbearbeitenden Stelle innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement von ... (Offiziere des Technischen Dienstes Luftwaffe; seit 6. Juli 2015: ...) nach ... (Offiziere des Führungsdienstes Luftwaffe; seit 6. Juli 2015: ...). Zur Begründung führte er aus, dass er in den zehn Jahren, die er dem Technischen Dienst angehöre, keine ATN-Ausbildung in diesem Bereich durchlaufen habe. Die Ausbildung, die er absolviert habe, sei seiner Auffassung nach im Bereich der Führungsdienste zu verorten. In der PSt ... könne ihm perspektivisch kein adäquater Dienstposten angeboten werden.

4

Mit Bescheid vom 18. Mai 2015, eröffnet am 3. Juni 2015, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag aus Personalbedarfsgründen ab. Der Antragsteller zähle als Angehöriger des Technischen Dienstes zum technisch-logistischen Elektronischer Kampf-Fachpersonal. Die entsprechenden Dienstposten würden durch die PSt ... besetzt, wobei der Personalbedarf mit dem zur Verfügung stehenden Personal zu decken sei. Nach der aktuellen Personallage könne ein Wechsel der personalbearbeitenden Stelle nicht erfolgen.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Beschwerde. Zur Begründung verwies er darauf, dass er in einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe im Bereich des Führungsdienstes eingesetzt und für diese ausgebildet sei; er sei bis 2011 ausschließlich auf Dienstposten verwendet worden, die eine Führungsdienst-ATB als Primär-ATB gehabt hätten. Unabhängig von den Gründen für diese Einplanung sehe er sich aufgrund seiner Ausbildungs- und Verwendungshistorie nicht als Personal des Technischen Dienstes und bitte daher um Korrektur durch Wechsel der personalbearbeitenden Stelle.

6

Bereits unter dem 12. Mai 2015 hatte der Antragsteller eine Vororientierung dar-über erhalten, dass er als Elektronischer Kampf Stabsoffizier Fliegende Waffensysteme und Elektronischer Kampf System-Stabsoffizier zum ... in K. versetzt werden solle. Der Antragsteller erklärte hierzu, dass er auf die Einhaltung der Schutzfrist nach den Versetzungsrichtlinien nicht verzichte und die Beteiligung des Personalrats wünsche. Der Örtliche Personalrat beim Einsatzführungsbereich ... äußerte sich mit einer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zur Situation des Antragstellers und bat um Erörterung, sofern die personalbearbeitende Stelle dem Vorschlag, mit dem Antragsteller ein Personalgespräch zu führen, nicht entspreche. Am 20. Juli 2015 fand daraufhin ein Personalentwicklungsgespräch mit gemeinsamer Zielvereinbarung mit dem Antragsteller statt.

7

Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement Nr. ... vom 28. Juli 2015, eröffnet am 30. Juli 2015, wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2015 mit Dienstantritt am 2. November 2015 auf einen Dienstposten als Elektronischer Kampf Stabsoffizier Fliegende Waffensysteme und Elektronischer Kampf System-Stabsoffizier beim ... in K. versetzt.

8

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Beschwerde. Zur Begründung erklärte er, dass er die Eröffnung der Versetzung vor Abschluss des Mitzeichnungsganges für rechtlich bedenklich halte. Inhaltlich sei es widersprüchlich, dass er trotz der Ablehnung seines Antrags auf Wechsel der personalbearbeitenden Stelle nunmehr auf einem Dienstposten der PSt ... verwendet werden solle.

9

Mit Bescheid vom 11. September 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wechsel der personalbearbeitenden Stelle als unzulässig zurück. Es fehle insoweit an einer Beschwer des Antragstellers. Die Zuordnung zu einer personalbearbeitenden Stelle bilde keine Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung, die mit einer Beschwerde angefochten werden könne, weil sie noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen auslöse. Im Übrigen schließe die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle nicht aus, dass der Soldat - wie im Falle des Antragstellers geschehen - auf einen von einer anderen personalbearbeitenden Stelle geführten Dienstposten versetzt werde. Es sei geübte Praxis, Dienstposten wechselseitig zu besetzen oder in Ausnahmefällen eine Besetzung durch eine andere personalbearbeitende Stelle zuzulassen. In den dienstaufsichtlichen Feststellungen erläuterte das Bundesministerium der Verteidigung, warum ein dienstliches Bedürfnis für den Verbleib des Antragstellers in seiner derzeitigen personalbearbeitenden Stelle bestehe.

10

Mit Bescheid vom 14. September 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - auch die Beschwerde des Antragstellers gegen seine Versetzung zum ... zurück. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der dortige Dienstposten zu besetzen sei. Der Antragsteller besitze hierfür die erforderliche Qualifikation. Schwerwiegende persönliche Gründe seien nicht vorgetragen. Die Zuordnung des Dienstpostens zu einer anderen personalbearbeitenden Stelle stehe der Versetzung nicht entgegen.

11

Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat der Antragsteller hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Wechsel der personalbearbeitenden Stelle weitere Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung nach Rücksprache mit dem Antragsteller als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 vorgelegt hat. Dieser Antrag wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 40.15 geführt.

12

Mit Schreiben vom 18. September 2015 hat der Antragsteller auch hinsichtlich der Versetzung zum ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 dem Senat vorgelegt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 39.15 geführt.

13

Zur Begründung führt der Antragsteller in beiden Verfahren insbesondere aus:

Er gehöre seit dem 1. Januar 2005 zum Technischen Dienst der Luftwaffe. Bis zum 30. Juni 2006 sei er zum Elektronischer Kampf Offizier Fliegende Waffensysteme ausgebildet, anschließend jedoch nicht als solcher eingesetzt worden. Vielmehr besetze er seit über neun Jahren fachfremde Dienstposten ohne die dafür erforderliche Ausbildung. Nehme man die Ausbildung vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 hinzu, habe er während seiner gesamten Verwendung im Technischen Dienst der Luftwaffe nicht ein einziges Mal als Techniker eine Stelle innegehabt, für die er fachgerecht ausgebildet worden sei. Konkret erkenne er eine Beeinträchtigung seiner Rechte in seinen dienstlichen Beurteilungen, weil seine Leistungen auf fachfremden Dienstposten beurteilt würden. Auch wenn er nun in eine Fachverwendung gehe, fange er de facto wieder bei Null an und müsse sich mit Kameraden vergleichen lassen, die durchgehend in diesem Bereich gearbeitet hätten. Diese Problematik sei aus seiner Sicht durch die aktuelle personalbearbeitende Stelle verschuldet und könne durch den angestrebten Wechsel der personalbearbeitenden Stelle gemildert werden. Aus seiner, des Antragstellers, Sicht, seien auch die Feststellungen im Rahmen der Dienstaufsicht nicht weiterführend.

Hinsichtlich der Versetzung zum ... beanstande er erneut die Eröffnung der Versetzungsverfügung vor Abschluss der Mitzeichnung. Gegenstand der Beschwerde sei im Übrigen nicht die Tatsache der Versetzung per se, sondern der Widerspruch zu den Aussagen im Kontext des beantragten Wechsels der personalbearbeitenden Stelle. Die Versetzung wäre in gleicher Weise möglich gewesen, wenn seinem Antrag auf Wechsel der personalbearbeitenden Stelle stattgegeben worden wäre.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Die Beschwerde sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen unzulässig. Dienstaufsichtliche Feststellungen könnten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht angefochten werden. Eventuelle Beeinträchtigungen des Antragstellers im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzung sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, weil der Antragsteller selbst ausführe, dass er sich nicht gegen die Versetzung als solche wende. Bei den angesprochenen Mitzeichnungen handele es sich um verwaltungsinterne Vorgänge, die nicht die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begründen könnten.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1171/15 und 1172/15 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Die Verfahren BVerwG 1 WB 39.15 und BVerwG 1 WB 40.15 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO). Sie betreffen zwar unterschiedliche Gegenstände, die jedoch in dem Vortrag des Antragstellers miteinander verknüpft werden, so dass eine Verbindung der Verfahren zweckmäßig ist.

18

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat insgesamt keinen Erfolg.

19

1. Der Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 40.15 ist unzulässig.

20

Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er, den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 18. Mai 2015 und den Beschwerdebescheid vom 11. September 2015 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement künftig nicht mehr der PSt ... (bis 5. Juli 2015: ...; Offiziere des Technischen Dienstes Luftwaffe), sondern der PSt ... (bis 5. Juli 2015: ...; Offiziere des Führungsdienstes Luftwaffe) zuzuordnen.

21

Dieser als solcher statthafte Antrag ist jedoch unzulässig, weil die begehrte Zuordnung bzw. der Wechsel der personalbearbeitenden Stelle keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt.

22

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 m.w.N.). Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.

23

Gleiches gilt für organisatorische Akte wie hier die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement (als der für den Antragsteller zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle). Mit der Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle - in dem engeren Sinne des vom Antragsteller begehrten Wechsels von PSt ... nach PSt ... - wird die dienststelleninterne Zuständigkeit eines mit bestimmten Aufgaben der Personalbearbeitung betrauten Personalführers begründet. Derartige Organisationsakte stellen noch keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar, die als Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Betracht kommen. Sie bewegen sich vielmehr im Bereich der Vorbereitung von Personalmaßnahmen (z.B. Auswahl- und Verwendungsentscheidungen), die in der Regel im Auftrag („i.A.“) der personalbearbeitenden Dienststelle oder aber von hierzu ermächtigten Vorgesetzten (z.B. Präsident/Amtschef, Abteilungsleiter) erlassen werden. Erst diese Personalmaßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten und können von ihm angefochten werden.

24

Soweit der Antragsteller deshalb der Auffassung ist, dass die Zuordnung zu seiner bisherigen personalbearbeitenden Stelle (PSt ...) der Grund dafür ist, dass er - aus seiner Sicht - fehlerhaft verwendet wird, kann er dies nicht unmittelbar gegen den Organisationsakt, sondern nur im Rahmen einer Beschwerde gegen die jeweilige Personalmaßnahme geltend machen. So kann er z.B. gegen die Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten einwenden, dass er sich als für den Dienstposten nicht geeignet erachtet (siehe Nr. 202 Buchst. g Zentralerlass B-1300/46). Auch die Entscheidung über die Zulassung zu einer Ausbildung oder einem Lehrgang stellt häufig eine dienstliche Maßnahme dar; sofern die Aufgabenwahrnehmung auf einem Dienstposten bestimmte Qualifikationen erfordert, kann deshalb auch ein Verpflichtungsantrag auf Zulassung zu der entsprechenden Ausbildung bzw. dem entsprechenden Lehrgang in Betracht kommen. Soweit der Antragsteller schließlich glaubt, in Rechten verletzt zu sein, die ihm als Garantie für eine sachgerechte dienstliche Beurteilung eingeräumt sind, kann und muss er sich gegen die entsprechende Beurteilung oder Stellungnahme zu der Beurteilung beschweren (siehe auch Nr. 1102 ZDv A-1340/50).

25

Soweit sich der Antragsteller außerdem gegen die dem Beschwerdebescheid vom 11. September 2015 angefügten dienstaufsichtlichen Feststellungen wendet, hat das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, weil die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 18)

26

2. Der Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 39.15, mit dem sich der Antragsteller gegen seine Versetzung auf einen Dienstposten beim ... in K. (Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement Nr. ...vom 28. Juli 2015) und den diesbezüglichen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. September 2014 wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg.

27

Da der Antragsteller weiterhin Verfahrensfehler bei der Eröffnung der Versetzungsverfügung geltend macht, ist - ungeachtet seiner missverständlichen Erklärung, er wende sich nicht gegen „die Tatsache der Versetzung per se“ - zu seinen Gunsten von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen.

28

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

29

Die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement Nr. ... vom 28. Juli 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass B-1300/46 zu „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“ (Nachfolgeerlass der früheren Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VMBl S. 76) ergeben.

31

Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Gemäß Nr. 201 Punkt 1 des Zentralerlasses B-1300/46 kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung zum ... ergibt sich daraus, dass der dortige Dienstposten eines Elektronischer Kampf Stabsoffizier Fliegende Waffensysteme und Elektronischer Kampf System-Stabsoffizier frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a des Zentralerlasses B-1300/46). Daraus folgt zugleich das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung von dem bisherigen Dienstposten. Der Antragsteller ist für seinen neuen Dienstposten unstreitig geeignet.

33

Es sind keine (materiellen) Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik auf dem Empfangsbekenntnis zur Vororientierung erklärt, dass keine Versetzungshinderungsgründe bestünden.

34

Es liegt auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor.

35

Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung bereits alle internen Mitzeichnungen vorlagen oder diese erst später erfolgten. Entscheidend ist, dass die Maßnahme nach außen hin, gegenüber dem Antragsteller, durch die zuständige Stelle - hier: das Bundesamt für das Personalmanagement - ergangen ist. Soweit internen Mitzeichnungen überhaupt Bedeutung für die (Außen-)Rechtmäßigkeit der Entscheidung zukommt - was regelmäßig nicht der Fall ist, wenn sie lediglich den durch Verwaltungsvorschriften geregelten Geschäftsgang betreffen -, genügt nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 98; zur entsprechenden Anwendung von § 45 VwVfG auf dienstliche Maßnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 46.10 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 5 Rn. 33 m.w.N.) ggf. auch, dass die Mitzeichnung später nachgeholt wurde. Innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement war das Referat III ... wegen der vereinbarten wechselseitigen Besetzung des Dienstpostens zum Erlass der Versetzungsverfügung befugt.

36

Die vom Antragsteller beantragte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) Beteiligung des Personalrats (§ 52 Abs. 1 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) hat stattgefunden. Der angehörte Örtliche Personalrat beim Einsatzführungsbereich ... hat mit Schreiben vom 3. Juli 2015 eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Versetzung des Antragsteller abgegeben (§ 20 Satz 1 und 2 SBG). Auf eine Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG) hat der Personalrat - was zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 27) - grundsätzlich verzichtet und diese nur für den Fall erbeten, dass die personalbearbeitende Stelle seinem Vorschlag, mit dem Antragsteller ein Personalgespräch zu führen, nicht entsprechen sollte; ein solches Personalgespräch (Personalentwicklungsgespräch mit gemeinsamer Zielvereinbarung) hat am 20. Juli 2015 stattgefunden.

37

Schließlich wurde auch die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 601 des Zentralerlasses B-1300/46, deren Verletzung ohnehin nur den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (vgl. zur entsprechenden Regelung der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - m.w.N. ), beachtet. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 30. Juli 2015 eröffnet; der Dienstantritt beim ... war auf den 2. November 2015 festgesetzt.

38

3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.