1. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. 2. Außerdienstliche Straftaten von Polizeibeamten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, können angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen keiner bestimmten...