Entscheidungsdatum: 10.12.2015
1. Die Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, die die Zulassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV (juris: FZV 2011) nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige des maßgeblichen Haftpflichtversicherers angeordnet hat, hängt abgesehen von Fällen eines offensichtlichen Mangels dieser Anzeige nicht davon ab, ob in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug durchgehend bestanden hat.
2. Der Fahrzeughalter ist gebührenrechtlicher Veranlasser der Stilllegungsanordnung und damit Schuldner der dafür entstandenen Verwaltungskosten, wenn ihm die Erlöschensanzeige des Versicherers zuzurechnen ist.
3. Eine Pflicht der Zulassungsbehörde zu weiterer Sachaufklärung besteht auch im Falle eines zeitlich dicht aufeinander folgenden Eingangs mehrerer Versicherungsbestätigungen für denselben Zeitraum nur dann, wenn die zulassungsrechtlich maßgebliche, nämlich die bei der Zulassungsbehörde zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung, offensichtliche Mängel aufweist.
Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten für einen Bescheid, mit dem sein Kraftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.
Das Fahrzeug des Klägers war bis zum 31. Dezember 2007 bei der A. Versicherungs-AG haftpflichtversichert. Am 4. Januar 2008 ging bei der Zulassungsbehörde der Beklagten auf dem Postweg eine Versicherungsbestätigung der S. Unfallversicherung a.G. (im Folgenden: S.) ein, dass dort für dieses Fahrzeug ab dem 1. Januar 2008 Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Am 10. Januar 2008 registrierte die Zulassungsbehörde für das Fahrzeug den elektronischen Eingang einer am selben Tag durch das Kraftfahrt-Bundesamt zum Abruf bereit gehaltenen Versicherungsbestätigung der H. AG, die ebenfalls die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betraf. Die Beklagte informierte daraufhin die S., dass bei ihr eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung eingegangen sei.
Die H. AG hatte den Kläger zuvor, am 4. Januar 2008, davon in Kenntnis gesetzt, bei ihr könne entsprechend seinem Antrag nun doch eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen werden; ein Versicherungsschein gehe ihm noch zu. Auf die Antwort des Klägers vom selben Tage, er habe sein Fahrzeug aus Zeitgründen nun bereits anderweitig versichert, teilte ihm die H. AG mit E-Mail vom 9. Januar 2008 mit, sie betrachte seinen Antrag als nicht gestellt. Zugleich erteilte sie den folgenden Hinweis: "Wichtig: Wir müssen die Zulassungsbehörde von der Beendigung des Versicherungsschutzes verständigen. Bitte sorgen Sie dafür, dass UMGEHEND die Versicherungsbestätigungskarte Ihres neuen Versicherers dort vorliegt. Denn sonst wird Ihr Fahrzeug zwangsweise stillgelegt. Vor den damit verbundenen Unannehmlichkeiten möchten wir Sie durch diesen Hinweis bewahren."
Am 11. März 2008 zeigte die H. AG der Zulassungsbehörde auf einem Vordruck gemäß § 29c Abs. 1 StVZO a.F. an, dass das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug des Klägers seit dem 1. Januar 2008 nicht oder nicht mehr bestehe. Auf dem Vordruck vermerkte die Zulassungsbehörde: "VW ab 01.01.08 andere Vers."; dabei bedeutet die Abkürzung "VW" Versicherungswechsel.
Aufgrund dieser Mitteilung untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2008, ihm zugestellt am 13. März 2008, unter Anordnung des Sofortvollzugs und unter Androhung der Ersatzvornahme den Betrieb seines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen bis zur Erfüllung der ihm unter Nummer 2 des Bescheids aufgegebenen Verpflichtung, der Kfz-Zulassungsbehörde D. innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung entweder den Fahrzeugschein und die amtlichen Kennzeichen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder eine gültige Versicherungsbestätigung bzw. eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer zum Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs eine vollständige Veräußerungsanzeige vorzulegen. Zur Begründung heißt es: Als Fahrzeughalter sei der Kläger zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Nach der Mitteilung der H. AG vom 11. März 2008 bestehe das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr oder sei seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr nachgewiesen. Aufgrund dieser Anzeige der Versicherungsgesellschaft sei die Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gegen den Halter einzuleiten. Da unversicherte Fahrzeuge eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuteten, sei das Fahrzeug bis zur Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Verpflichtungen außer Betrieb zu setzen. Unter Nummer 5 des Bescheids setzte die Beklagte für den Erlass der Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 € und Zustellungsauslagen in Höhe von 2,51 € fest.
Bei der Beklagten ging am 26. März 2008 elektronisch eine (weitere) Versicherungsbestätigung der S. ein, in der Haftpflichtversicherungsschutz für das Fahrzeug ab dem 1. Januar 2008 bestätigt wurde.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die sich nur noch gegen die Kostenforderung der Beklagten richtet, hat das Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu Recht auf Zahlung der Verwaltungskosten in Anspruch genommen worden. Er habe die Außerbetriebsetzung seines Kraftfahrzeugs veranlasst, indem er zum Jahreswechsel 2007/2008 zunächst bei zwei Kfz-Haftpflichtversicherungen für denselben Zeitraum die Versicherung seines Fahrzeugs beantragt, dann aber nicht dafür gesorgt habe, dass die Zulassungsstelle über die tatsächliche Versicherungslage informiert worden sei. Obwohl für das Fahrzeug des Klägers durchgehender Versicherungsschutz bestanden habe, habe die Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 FZV die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anordnen müssen, nachdem sie über das Erlöschen der Versicherung bei der H. AG informiert worden sei.
Dieses Urteil hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht geändert und die Kostenfestsetzung im Bescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Zwar sei der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Veranlasser der Amtshandlung und daher nach dieser Regelung Kostenschuldner. Die Haftpflichtversicherung sei im Pflichtenkreis des Fahrzeughalters und damit hier des Klägers tätig geworden. Dafür reiche, dass der Kläger bei der H. AG einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt habe, in dessen Folge sie - wenn auch ohne vertragliche Grundlage - gegenüber der Zulassungsbehörde tätig geworden sei. Auch sei die der Kostenfestsetzung unmittelbar zugrunde liegende Amtshandlung, die in den in Nummern 1 und 2 der Verfügung getroffenen Anordnungen bestehe, rechtmäßig. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV habe die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV, wie sie hier durch die H. AG am 11. März 2008 erfolgt sei, erfahre, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung bestehe. Diese Regelung stelle nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung, sondern allein darauf ab, dass die Zulassungsbehörde hiervon durch eine Anzeige des Versicherers erfahre. Die Behörde sei dann grundsätzlich - und so auch hier - nicht zu weiteren Nachprüfungen verpflichtet. Ansonsten wäre das Normziel nicht erreichbar, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Kraftfahrzeugen zu schützen. Jedoch dürften nach § 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Auch wenn die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung regelmäßig eine richtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift indiziere, gelte das nicht ausnahmslos. Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erfordere eine richtige Sachbehandlung unter den hier gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass nach einem Versicherungswechsel zwei Versicherungen kurz nacheinander jeweils eine Versicherungsbestätigung abgegeben hätten, nicht nur die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzung. Vielmehr sei in derartigen Fällen auch dann von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen, wenn der Zulassungsbehörde im Vorfeld Fehler oder Versäumnisse bei der Behandlung der Versicherungsbestätigungen unterlaufen seien, die zu vermeidbaren (Mehr-)Kosten geführt hätten. Hier liege die unrichtige Sachbehandlung darin, dass die Zulassungsbehörde nach Abruf der Versicherungsbestätigung der H. AG am 10. Januar 2008 die S. ohne weitere Sachaufklärung über den Zugang einer Versicherungsbestätigung unterrichtet und deren am 4. Januar 2008 übermittelte Versicherungsbestätigung gelöscht habe. Zu einem solchen Vorgehen sei die Zulassungsbehörde nicht berechtigt gewesen. Die Löschung könne nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 FZV gestützt werden. Während die Zulassungsbehörde im Regelfall des Versicherungswechsels keinerlei Anlass zu Zweifeln habe, dass die zuletzt eingehende Versicherungsbestätigung die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse widerspiegele, dränge sich in Fällen wie hier die Annahme auf, dass einer der beiden Versicherungsbestätigungen kein wirksames Vertragsverhältnis zugrunde liege. Bei wenige Tage nacheinander eingehenden Versicherungsbestätigungen mit demselben Versicherungsbeginn habe die Behörde daher von Amts wegen aufzuklären, welcher von beiden das tatsächlich bestehende Versicherungsverhältnis zugrunde liege. Diese Amtsermittlungspflicht könne mit einer Unterrichtung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV nicht erfüllt werden. Solche Nachforschungen seien ohne Weiteres möglich, ohne dass - anders als nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige - Nachteile im Hinblick auf einen umfassenden Pflichtversicherungsschutz zu besorgen wären.
Zur Begründung ihrer - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend: Wie das Berufungsgericht selbst ausführe, sei die der Kostenfestsetzung unmittelbar zugrunde liegende Anordnung rechtmäßig gewesen. Eine Nachforschungspflicht bei Eingang der Versicherungsbestätigungen im Januar 2008 habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bestanden. Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erbringe für die Zulassungsbehörde stets die letzte ihr vorgelegte Versicherungsbestätigung den maßgeblichen Nachweis dafür, ob und bei welchem Unternehmen die erforderliche Haftpflichtversicherung bestehe. Gehe der Zulassungsbehörde eine Erlöschensanzeige dieses Versicherers zu, dürfe sie davon ausgehen, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe, auch wenn frühere andere Versicherer in Bezug auf dasselbe Fahrzeug Deckungszusagen abgegeben hätten. Die §§ 23 ff. FZV dienten dazu, die notwendige Überwachung des Pflichtversicherungsschutzes effektiv zu gestalten. Dem dort geregelten Mitteilungssystem liege die Annahme zugrunde, dass eine neue Versicherungsbestätigung auf einem Wechsel des Versicherers beruhe und das alte Versicherungsverhältnis damit beendet sei. Das Berufungsgericht habe zudem das Verhalten des Klägers nicht berücksichtigt; er habe mit seiner Antragstellung bei der H. AG die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass sich dieses Unternehmen als neuer Versicherer angezeigt habe. Hinzu komme, dass die H. AG den Kläger ausdrücklich auf die für ihn entstehenden nachteiligen Folgen hingewiesen habe, wenn sie die Zulassungsbehörde von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses verständige. Auf diesen Hinweis habe der Kläger nicht reagiert. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die S. nach Erhalt der Mitteilung über den Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung keine Veranlassung gesehen habe, aktiv zu werden. Im Übrigen gehe das Berufungsgericht von falschen Vorstellungen über den Ablauf des Verfahrens bei den Zulassungsbehörden aus.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er habe für sein Fahrzeug entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ständig eine Haftpflichtversicherung unterhalten und das der Zulassungsbehörde auch mitgeteilt. Wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Probleme bei der Umstellung auf elektronische Datenübermittlung habe die Beklagte die ihr am 4. Januar 2008 übermittelte Versicherungsbestätigung der S. nicht zur Kenntnis genommen. Für diesen innerbetrieblichen Fehler und dieses Informationsdefizit müsse nicht er haften. Die Beklagte habe nicht das Recht gehabt, die Versicherungsbestätigung der S. zu löschen. Wenn mehrere Versicherungen eine Versicherungsbestätigung für ein Fahrzeug abgäben, müsse die Zulassungsbehörde davon ausgehen, dass das Fahrzeug versichert sei. Das gelte auch dann, wenn ihr eine Erlöschensanzeige von einer dieser Versicherungen zugehe. Eine Klärung wäre durch einfache Nachfrage bei ihm als Halter oder bei der S. möglich gewesen; sie könne auch automatisiert erfolgen. Er - der Kläger - habe alles richtig gemacht; daher könnten ihm keine Verwaltungskosten auferlegt werden.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Auffassung, die Zulassungsbehörde sei nach Eingang der Versicherungsbestätigung der H. AG am 10. Januar 2008 nicht zu Rückfragen verpflichtet gewesen. Bei der Überwachung des Versicherungsschutzes handele es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordere; das gelte insbesondere bei den zahlreichen Versicherungswechseln zu Beginn jeden Jahres. Die Zulassungsbehörden wären überfordert, müssten sie eine Einzelfallprüfung vornehmen. Dass das Nichtbestehen einer Versicherung irrtümlich angezeigt worden sei und entgegen dieser Anzeige ununterbrochen eine Haftpflichtversicherung bestanden habe, mache die aufgrund der Anzeige von der Zulassungsbehörde eingeleiteten Maßnahmen nicht rechtswidrig.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zwar nimmt das Oberverwaltungsgericht zu Recht an, dass die Beklagte nach Eingang der von der H. AG erstatteten Erlöschensanzeige ohne weitere Nachfrage die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers anordnen durfte (1. und 2.). Zutreffend ist ebenso, dass der Kläger im kostenrechtlichen Sinne Veranlasser der Verfügung der Beklagten vom 11. März 2008 und damit Schuldner der Verwaltungsgebühr und der Auslagen ist, die die Beklagte für den Erlass dieses Bescheides festgesetzt hat (3.). Jedoch beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei im Vorfeld dieser Maßnahme, nämlich bei Eingang der beiden Versicherungsbestätigungen im Januar 2008, eine fehlerhafte Sachbehandlung unterlaufen, da sie nicht geklärt habe, bei welcher der beiden Versicherungsunternehmen tatsächlich eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestanden habe, auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (4.).
1. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33 m.w.N.). Abweichend von diesem Grundsatz ist in Konstellationen wie der vorliegenden indes nur bedeutsam, ob die Stilllegungsverfügung ursprünglich rechtmäßig gewesen ist. Die Anordnung der Stilllegung hat sich hier mit dem Eingang der neuen Versicherungsbestätigung bei der Behörde erledigt und wirkt nur noch als Grundlage der streitigen Kostenforderung fort. Nach Erledigung eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage müssen aber außer Betracht bleiben.
b) Die Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Erhebung der Verwaltungsgebühr und der Auslagen für die Zustellung der Stilllegungsanordnung vom 11. März 2008 ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hier noch in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2006 i.V.m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sieht vor, dass Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden; zugleich ermächtigt § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG das Bundesministerium für Verkehr die gebührenpflichtigen Maßnahmen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach Satz 2 dieser Regelung ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Zur Anwendung kommt hier die Gebührennummer 254; dort ist für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286 € eröffnet. Über diese Verwaltungsgebühr hinaus hat der Gebührenschuldner, soweit - wie hier - im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen u.a. die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die dem Kläger in Nummer 5 des Bescheids vom 11. März 2008 auferlegte und im Widerspruchsbescheid bestätigte Verpflichtung, für die im Ausgangsbescheid getroffenen Anordnungen eine Verwaltungsgebühr und Auslagen in Höhe von insgesamt 32,51 € zu bezahlen, erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die dort auflösend bedingt angeordnete Untersagung des Betriebs seines Kraftfahrzeugs rechtswidrig war. Insoweit ist das Berufungsurteil entgegen den vom Kläger vorgetragenen Einwendungen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
a) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise davon erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Der in dieser Bestimmung in Bezug genommene § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV regelt, dass der Versicherer zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (nunmehr § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG) der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten kann, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Versicherung nicht oder nicht mehr besteht.
§ 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ersetzt seit dem 1. März 2007 die der Sache nach gleiche Regelung des § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F.; hiernach hatte die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige (§ 29c) oder auf andere Weise erfuhr, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand, unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. § 25 Abs. 1 FZV ist das Äquivalent des früheren § 29c Abs. 1 StVZO.
Für diese Vorgängerregelungen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle hat, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers das Nichtbestehen erklärt wird. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschriften sollen soweit möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111 f.>; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).
Eine der nach dieser Rechtsprechung in Betracht zu ziehenden Ausnahmen, dass nämlich die Erlöschensanzeige selbst - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern o.Ä. - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (so BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 S. 3), liegt hier nicht vor.
b) An dieser zu § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F. ergangenen Rechtsprechung ist für die in der Sache gleiche Nachfolgeregelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV festzuhalten (so auch bereits VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 21). Auch der Verordnungsgeber hat insoweit keinen Änderungsbedarf gesehen; er hat die der Zulassungsbehörde vorgegebene Verfahrensweise auch im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung in Gestalt einer nunmehr elektronischen Übermittlung von Versicherungsbestätigungen und Erlöschensanzeigen (vgl. dazu § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 FZV in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung) und damit verbundener verbesserter Abfragemöglichkeiten unverändert gelassen.
Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, hier sei der Schutzzweck der §§ 23 ff. FZV gar nicht berührt, da sein Fahrzeug durchgehend haftpflichtversichert gewesen sei. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf ebenfalls Fälle, in denen entgegen der Anzeige des Versicherers eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Wahrheit ununterbrochen bestanden hatte. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die oben genannten Bestimmungen formal an Versicherungsbestätigungen (§ 23 Abs. 1 FZV) und Erlöschensanzeigen der Versicherer (§ 25 Abs. 4 FZV) anknüpfen und diese zugleich für den Versicherungsschutz Dritter maßgeblich sind (§ 117 VVG). Grundsätzlich wird davon ausgegangen und unterstellt, dass diese von den Versicherungsunternehmen abgegebenen Erklärungen zutreffend sind; im Regelfall hat deshalb - wie gezeigt - keine Nachprüfung durch die Zulassungsbehörde zu erfolgen. Im Hinblick auf den verfolgten Schutzzweck genügt nach der Wertung des Verordnungsgebers bei einer Erlöschensanzeige letztlich bereits die mit einer solchen Anzeige aufgezeigte Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung dafür, dass der Zulassungsbehörde die unverzügliche Stilllegung des betreffenden Fahrzeugs aufgegeben wird. Diese der Zulassungsbehörde in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auferlegte Handlungspflicht wird freilich nur dann ausgelöst, wenn die Erlöschensanzeige das von der Zulassungsbehörde in zulassungsrechtlicher Hinsicht als maßgeblich anzusehende Haftpflichtversicherungsverhältnis betrifft. Dabei hat sich die Behörde - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - grundsätzlich nach der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung zu richten, sofern sie keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufweist.
3. Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger als Halter des zu versichernden Fahrzeugs die gegen ihn ergangene Stilllegungsanordnung veranlasst hat und damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zur Zahlung der dafür entstandenen Verwaltungskosten verpflichtet ist.
Hierzu hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass gebührenrechtlicher Veranlasser in solchen Fällen nicht nur ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft aber den Kraftfahrzeughalter (vgl. nunmehr § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes - PflVG). Im Hinblick darauf steht die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle ist der Haftpflichtversicherer der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers hat mithin nicht die Zulassungsstelle einzustehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111 f.>; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 16.; VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - W 6 K 10.422 - juris Rn. 29).
Als nicht tragfähig erweist sich der Einwand des Klägers, diese Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, denn sie habe Fälle betroffen, in denen tatsächlich Versicherungsschutz bei dem sich anderslautend erklärenden Versicherer bestanden habe; deshalb sei in jenen Fällen nachvollziehbar, dass sich der Fahrzeughalter das Verhalten des Versicherers zurechnen lassen müsse, hier dagegen nicht. Die Rechtsprechung, wonach der Versicherer im Pflichtenkreis des Fahrzeughalters tätig geworden ist, stellt wesentlich darauf ab, dass es der Halter ist, der nach den gesetzlichen Regelungen den Nachweis des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug zu führen hat. Vor diesem Hintergrund kann sich die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (so aber der Kläger im Anschluss an das VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 20 sowie an das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 55). Ebenso wenig kann die Zurechnung in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters davon abhängen, ob er bei einem Fehlverhalten des von ihm eingeschalteten Versicherers vertragliche oder - je nach Lage des Einzelfalls und des Verhaltens der Beteiligten - möglicherweise nur vorvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer hat (früher aus culpa in contrahendo, nunmehr auf der Grundlage von § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB). Die Zurechnung in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters würde letztlich selbst dann zu Recht erfolgen, wenn er im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer realisieren kann; denn das Risiko des Haftungsausfalls ist ebenfalls der Halterseite und nicht der Zulassungsbehörde zuzuordnen.
Danach muss sich der Kläger das Handeln der H. AG zurechnen lassen, weil er sich an dieses Versicherungsunternehmen gewandt und ihm alle für einen Versicherungsabschluss notwendigen Daten übermittelt hatte. Darüber hinaus ist er trotz der nach dem Abbruch der Vertragsverhandlungen erfolgten Ankündigung einer Erlöschensanzeige und des ihm von diesem Versicherer erteilten dringenden Hinweises, er solle der Zulassungsstelle zur Vermeidung von Nachteilen umgehend eine Versicherungsbestätigung der neuen Versicherung vorlegen, zunächst nicht tätig geworden. Demgegenüber hatte die Zulassungsbehörde erstmals mit dem Eingang der Versicherungsbestätigung Kontakt mit dem vom Kläger in Aussicht genommenen Haftpflichtversicherer; ein Grund dafür, weshalb ihr - und damit letztlich dem Steuerzahler - ein möglicherweise fehlerhaftes Verhalten dieses Versicherers zugerechnet werden sollte, ist nicht zu erkennen. Ob der Fahrzeughalter selbst dann noch als Veranlasser der Stilllegung seines Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, wenn ein Versicherungsunternehmen gegenüber der Zulassungsbehörde zunächst mit einer Versicherungsbestätigung und später dann mit einer Erlöschensanzeige aufgetreten ist, obgleich ihm der Halter dafür keinerlei Anlass gegeben hatte, ja noch nicht einmal in Kontakt zu diesem Versicherer getreten war (vgl. zu solchen Sonderfällen VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris und VG München, Urteil vom 18. Juni 2010 - M 23 K 10.1401 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung sei wegen unrichtiger Sachbehandlung bei Eingang der Versicherungsbestätigungen rechtswidrig, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit steht das Berufungsurteil nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
a) Ein Verstoß gegen Bundesrecht ergibt sich zum einen daraus, dass sich das Berufungsgericht auf § 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) stützt; nach dieser Bestimmung dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
Auf diese landeskostenrechtliche Regelung kann hier jedoch nicht abgestellt werden. Denn § 6 der (Bundes-)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltenden Fassung bestimmte, dass die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden sind, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Diese Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) mit nachfolgenden Änderungen schließt die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG ein; auch hiernach dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Zwar ist das Verwaltungskostengesetz des Bundes zum 14. August 2013 außer Kraft getreten, es galt aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch unmittelbar. Die durch das Außerkrafttreten des Verwaltungskostengesetzes entstandene Lücke schließt § 6 GebOSt in der aktuellen Fassung durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) dadurch, dass nun auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verwiesen wird.
Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb neben den auch nach Auffassung des Berufungsgerichts anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften, die sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr selbst finden, nicht auch die Regelungen des Bundesrechts anwendbar sein sollen, auf die dort verwiesen wird (von der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, allerdings ohne nähere Erläuterung, ausgehend auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 19). Bei diesen kostenrechtlichen Bestimmungen handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG, für die der Bund auch nach der Neufassung von Art. 84 GG im Zuge der Föderalismusreform eine parallele Gesetzgebungszuständigkeit besitzt (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 <134 ff.>). Dass der sächsische Landesgesetzgeber mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) von der ihm nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Abweichungsbefugnis habe Gebrauch machen wollte, hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen. Das ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Landesgesetzgeber in § 22 SächsVwKG gerade keine von der Bestimmung im (Bundes-)Verwaltungskostengesetz inhaltlich abweichende, sondern eine gleichlautende Regelung getroffen hat.
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass die Zulassungsbehörde nach Abruf der elektronischen Versicherungsbestätigung der H. AG am 10. Januar 2008 die S. ohne weitere Sachaufklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung unterrichtet und die am 4. Januar 2008 übermittelte Versicherungsbestätigung der S. gelöscht habe.
aa) Selbst wenn die §§ 23 ff. FZV nicht ausdrücklich regeln, dass die Zulassungsbehörde von der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat, so ergibt sich ein solcher Grundsatz - entgegen dem Berufungsgericht - doch zwingend aus dem Gesamtsystem der maßgeblichen Regelungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und im Versicherungsvertragsgesetz.
Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich - worauf der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht nochmals hinweist - um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Jahreswechsel, zu denen regelmäßig eine hohe Zahl von Versicherungswechseln erfolgt. So hat die Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, dass allein bei ihr zum Jahresende rund 25 000 Versicherungswechsel zu bearbeiten sind. Im Hinblick auf dieses "Massengeschäft" hat der Verordnungsgeber in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht. Die Zulassungsbehörde trifft - wie gezeigt - abgesehen von offensichtlichen Mängeln der vom Versicherer abgegebenen Erklärung grundsätzlich keine Pflicht zu deren inhaltlicher Überprüfung und zu weiterer Sachaufklärung. Diesem Regelungssystem entspricht, dass die Zulassungsbehörde von der ihr zeitlich zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat. Dass eine ältere durch eine zeitlich danach bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung "überschrieben" wird, wird hinreichend darin deutlich, dass § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV der Zulassungsbehörde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der "Altversicherung" auferlegt. Ist eine solche Benachrichtigung durch die Zulassungsbehörde erfolgt, hat der "Altversicherer" nach § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Erlöschensanzeige zu unterlassen und löst nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV auch eine Erlöschensanzeige des "Altversicherers" keine Stilllegungsanordnung der Zulassungsbehörde mehr aus. Das setzt die Annahme voraus, dass die bisherige Haftpflichtversicherung durch eine neue ersetzt wurde. Gleiches folgt aus der Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 VVG, wonach der "Altversicherer" von seiner Nachhaftung nicht nur durch seine eigene Erlöschensanzeige (so § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG), sondern auch dann frei wird, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Dass für die Zulassungsbehörde die letzte ihr vorgelegte Versicherungsbestätigung den maßgeblichen Nachweis dafür erbringt, ob und bei welchem Unternehmen die erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, deckt sich schließlich auch mit der vom Vertreter des Bundesinteresses übermittelten Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und damit mit dem Regelungsverständnis des Verordnungsgebers selbst (ebenso VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 10 K 1269/07 - juris Rn. 13). Dadurch wird das Verhältnis mehrerer eingehender Versicherungsbestätigungen sinnvoll geordnet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, war hier die Versicherungsbestätigung der H. AG später als die der S. bei der Zulassungsbehörde eingegangen. Die Versicherungsbestätigung der S. hat die Beklagte auch nicht etwa wegen Problemen bei der Umstellung auf elektronische Datenübermittlung übersehen, wie der Kläger geltend macht; sie hat sie vielmehr zur Kenntnis genommen, ist aber davon ausgegangen, dass sie durch die später eingegangene Versicherungsbestätigung der H. AG ersetzt wurde.
bb) Der Umstand, dass der Zulassungsbehörde im Januar 2008 kurz nacheinander Bestätigungen zweier Versicherungsunternehmen zugegangen waren, in denen jeweils das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz für denselben Zeitraum, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, bestätigt wurde, musste die Zulassungsbehörde entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht von Amts wegen zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassen.
Bei der Frage, inwieweit sich der Zulassungsbehörde unter den hier vorliegenden Umständen Zweifel am Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit der H. AG aufdrängen mussten, handelt es sich nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen wäre. Die Beantwortung dieser Frage wird entscheidend dadurch beeinflusst, wie das Regelungsgefüge der §§ 23 ff. FZV zu verstehen ist; die Antwort hängt damit wesentlich auch von rechtlichen Wertungen ab.
Die §§ 23 ff. FZV dienen, wie schon der amtlichen Überschrift des Abschnitts 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu entnehmen ist, der Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge. Damit soll soweit möglich sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei einem Unfall geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <112>). Diese Ziele stehen jedoch nicht in Frage, wenn mehrere Versicherungsbescheinigungen vorliegen, die jeweils die formalen Anforderungen einer gültigen Versicherungsbestätigung erfüllen (vgl. zu den Anforderungen § 23 Abs. 2 FZV). Eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf eine dann bestehende behördliche Sachaufklärungspflicht enthält die Fahrzeug-Zulassungs-verordnung nicht. Eine entsprechende Pflicht kann, wenn die zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung keine offensichtlichen Mängel aufweist, auch nicht der allgemeinen Regelung der Amtsermittlungspflicht in § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SächsVwVfG) i.V.m. § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entnommen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte hier nicht zu Nachfragen bei den Versicherungen und/oder beim Kläger verpflichtet.
Die Versicherungsbestätigung der H. AG genügte den gemäß § 23 FZV an sie zu stellenden formalen Anforderungen; sie enthielt auch keine offensichtlichen Ungereimtheiten oder Mängel, die für die Zulassungsbehörde die Annahme nahegelegt hätten, dass mit diesem Versicherungsunternehmen kein tatsächliches Versicherungsverhältnis bestand. Der vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedene Fall, auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris), war anders gelagert. Dort wurde, obwohl das Fahrzeug längst zugelassen war, in der später eingegangenen Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz ab dem Tag der Zulassung bestätigt, was unter diesen Umständen nicht möglich war (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 19).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil bei der Zulassungsbehörde der Beklagten wenige Tage nacheinander zwei Versicherungsbestätigungen verschiedener Versicherer eingegangen waren. Der Eingang einer zweiten Versicherungsbestätigung konnte seine Erklärung ohne Weiteres etwa darin finden, dass der Kläger mittlerweile von seinem Widerrufsrecht hinsichtlich der ersten Versicherung Gebrauch gemacht hatte (vgl. zum Widerrufsrecht S. 2 des Versicherungsscheins, der für die bei der S. abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgestellt wurde), etwa weil er mittlerweile festgestellt hatte, dass er sein Fahrzeug bei dem zweiten Versicherer günstiger versichern konnte. Hinzu kommt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV der Zulassungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, den Versicherer über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung zu unterrichten. Der Verordnungsgeber geht danach erkennbar davon aus, dass sich der "Altversicherer" bei der Zulassungsbehörde oder dem Fahrzeughalter melden werde, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis bei ihm entgegen dem sich aus der neuen Versicherungsbestätigung ergebenden Anschein fortbestehen sollte. Auch das spricht gegen eine der Zulassungsbehörde insoweit obliegende Sachaufklärungspflicht (anders die Wertung durch das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 59, freilich mit etwas unklarer Begründung).
5. Schließlich ist die streitige Verwaltungsgebühr auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebührenhöhe war, da es sich bei der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Stilllegungsanordnung um eine den Adressaten belastende Maßnahme handelt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vor allem nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Die Festsetzung durch die Beklagte bewegt sich am unteren Rand des in Nummer 254 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens, der von 14,30 € bis 286 € reicht. Es ist nicht zu erkennen, dass das unverhältnismäßig sein könnte. Einwände gegen die Höhe dieser Gebühr macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat er außerdem die Kosten für die Zustellung des Bescheids zu tragen, die in Höhe von 2,51 € angefallen sind.