Ausfertigungsdatum: 25.01.2011
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.