(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
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die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,
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Änderungen der Anschrift des Halters,
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den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
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den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
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die Änderung der Fahrzeugklasse,
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das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
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die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.