Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ausgesetzt.
1. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. 2. Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe...
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. September 2017 - 8 L 6810/17.GI.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Der Beschluss vom 14. November 2017 - 8 L 7779/17.GI.A - ist gegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hessen...
1. Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 - 6 AuslA. 125/17 - 102 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. März 2017- 24 F 2795/14 SO - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Juni 2017 - 8 UF 59/17 - verletzen, soweit sie das Sorgerecht betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf...
Die Verfahren 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17 und 2 BvR 492/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 1784/16
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