Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.12.2017


BVerfG 07.12.2017 - 2 BvR 2160/17

Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt - hier: Gewährung von ursprünglich verweigerter Prozesskostenhilfe bzgl der Versagung der Flüchtlingseigenschaft illegal ausgereister, asylsuchender Syrer


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
07.12.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 2160/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171207.2bvr216017
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz:
vorgehend VG Hamburg, 9. März 2017, Az: 16 A 3252/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Versagung von Prozesskostenhilfe.

2

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angegriffenen Beschluss das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige, ungeklärte Frage entschieden habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Flüchtlingen aus Syrien allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf einen von ihr gestellten Abänderungsantrag Prozesskostenhilfe gewährt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II.

4

Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

5

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>).

6

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsträgerin heranzuziehen.

7

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.