Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juli 2015 - 4 Qs 2/15, 4 Qs 3/15, 4 Qs 4/15, 4 Qs 5/15, 4 Qs 8/15, 4 Qs 9/15, 4 Qs 10/15 - verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im...