Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.01.2018


BVerfG 25.01.2018 - 2 BvQ 49/17

Keine Auslagenerstattung im isolierten eA-Verfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG bei Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels hinreichender Begründung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
25.01.2018
Aktenzeichen:
2 BvQ 49/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180125.2bvq004917
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 8. September 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 1).

2

1. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die volle oder teilweise Erstattung der der Antragstellerin entstandenen Auslagen anordnen.

3

Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9).

4

2. Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf sofortige Wiederherstellung eines Anschlusses an das Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gehabt hätte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.