Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört Art. 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind . 2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG findet keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt . 3. Zu den...
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing sowie die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. März 2017 - 3 A 856/16 As SN - und vom 6. April 2017 - 16 A 2917/16 As SN - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2017 - 3 A 2674/16 As SN - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird....
Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2017 - 28 Gs 450 Js 5507/17 (404/17) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat...
Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 2016 - 281 ER 05 Gs 1466/16 - und der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2016 - 8 Qs 49/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2016 - 8 Qs 49/16 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die im...
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 2129/16
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