Entscheidungsdatum: 20.11.2017
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing sowie die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer begründet Gesuche auf Ablehnung dreier Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des Ersten Senats (hier: 1 BvR 371/11; BVerfGE 142, 353). Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es fehlt - unabhängig von unsachlich-pauschalen Vorwürfen gegenüber der Richterschaft insgesamt - an jedem Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der benannten Personen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Die Darlegungen des Beschwerdeführers beschränken sich in einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung darauf, mit der Entscheidung des Gerichts über eine nicht vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Daraus können jedoch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des damals zuständigen Senats gezogen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.