Greift der Kläger die Regelung zur Festsetzung des Betrags, der seiner monatlichen Witwerrente als Einkommen anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, nur teilweise an, indem er sich gegen die fiktive Berücksichtigung von sog Sanierungsgewinnen wendet, entfällt das Rechtschutzbedürfnis, wenn die Beklagte eine Neufestsetzung auf der Grundlage hypothetischen aktuellen Einkommens ohne Berücksichtigung derartiger Einkommensbestandteile vornimmt.