1. Zu Verfahren, in denen eine Zweigpraxisermächtigung im Streit steht, sind die betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassenverbände notwendig beizuladen. 2. Für die Beurteilung, ob durch die Zweigstelle einer vertragsärztlichen Praxis die Versorgung der Versicherten verbessert wird, kommt es grundsätzlich nicht entscheidend auf die Zahl der potentiellen Patienten an.