Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
JAHR
Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 150/15 BH
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 SB 93/15 B
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 7740 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 100/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 57/15 B
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 AL 1/15 R
1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten. 2. Weder rechtliche noch tatsächliche Beschleunigungsgebote haben Einfluss auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 R 26/15 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T K, H, beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 286/15 B
Streitet ein Vertragsarzt um Schadensersatz von einem Krankenhaus, weil es die ihm obliegenden Grenzen bei Erbringung stationärer Leistungen verletzt habe, ist hierfür seit 2012 ein Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit für gesetzliche Krankenversicherung zuständig (Abgrenzung zu BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R = BSGE 108, 35 = SozR 4 2500 § 115b Nr 3).
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 126/15 B
1. In einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht ist der beigeladene Sozialhilfeträger als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe durch eine für ihn mit finanziellen Folgewirkungen verbundene Gerichtsentscheidung nicht materiell beschwert, sodass ihm die Rechtsmittelbefugnis fehlt und sein Rechtsmittel deshalb als unzulässig zu verwerfen ist. 2. Der Sozialhilfeträger ist in einem solchen Rechtsstreit nicht notwendig...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 6/14 R
Für den Beginn der aufgeschobenen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten nach einem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren kommt es bereits auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über vorliegende "Beschäftigung" an, nicht erst auf eine spätere - die vorherige unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung zur deswegen anzunehmenden "Versicherungspflicht".
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 3/14 R
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Klägers. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 5/14 R
Der Beschäftigte kann seine in einem Statusfeststellungsverfahren erklärte Zustimmung, dass die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eintreten soll, grundsätzlich auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei diesem Träger widerrufen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 12/14 R
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfordert neben einem bestimmten Antrag und der Angabe der (vermeintlich) verletzten Rechtsnorm (nur), dass in der Revisionsbegründung der wesentliche vom Tatsachengericht festgestellte Lebenssachverhalt - zumindest kurz - dargestellt wird.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 5/15 R
Das Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt nicht, dass die für diese tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets den Status als Beschäftigte innehaben.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 20/14 R
Auch Arztgruppen, für die ab dem 1.1.2009 keine Regelleistungsvolumina gebildet worden sind (hier: Pathologen), haben keinen Anspruch darauf, dass die erbrachten Leistungen unquotiert mit den Europreisen aus der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 33/15 R
1. Ist der in einer bundesmantelvertraglichen Bestimmung geregelte "Einbehalt" von Gesamtvergütungsanteilen nicht zweifelsfrei als endgültiger Anspruchsverlust zu verstehen, ist von einem vorläufigen Zurückbehaltungsrecht auszugehen. 2. Der Ablauf vertraglich vereinbarter Antragsfristen steht einer Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nicht notwendig entgegen. 3. Gesamtvergütungsansprüche sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 14/15 R
Auch ein belegärztlich tätiger Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurg darf unter Berücksichtigung seines einheitlichen Versorgungsauftrags zum vertragsärztlichen Notdienst herangezogen werden.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 7/15 R
Hat ein Vertragsarzt den Antrag auf Ausschreibung seines Sitzes zurückgenommen, ist ein erneuter Antrag nur beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 9/15 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 SB 83/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 14/16 B