Entscheidungsdatum: 24.03.2016
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfordert neben einem bestimmten Antrag und der Angabe der (vermeintlich) verletzten Rechtsnorm (nur), dass in der Revisionsbegründung der wesentliche vom Tatsachengericht festgestellte Lebenssachverhalt - zumindest kurz - dargestellt wird.
Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1. - einem freien Träger ua der Kinder- und Jugendhilfe - verrichteten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallhelferin beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
Die von der Beklagten im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) getroffene Feststellung von Versicherungspflicht in der genannten Tätigkeit (Bescheid vom 12.3.2013; Widerspruchbescheid vom 4.12.2013) hat das SG mit Urteil vom 11.8.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen (Urteil vom 22.4.2015).
Mit seiner Revision rügt (allein) der Beigeladene zu 1. die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Offensichtlich gehe es dem LSG darum, in der Jugendhilfe tätige Sozialpädagogen mit Rücksicht auf eine dem Gesetzestext des § 17 SGB I nicht zu entnehmende Gewährleistungsverantwortung der jeweiligen Leistungsträger "unisono … als unselbständig tätige zu behandeln". Soweit sich das Berufungsgericht mit einzelnen Merkmalen befasse und versuche diese in ein Gesamtbild der Arbeitsleistung einzufügen, falle auf, dass nahezu sämtliche für eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien als unerheblich abgetan würden. Die Klägerin sei mangels örtlicher Anbindung nicht in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1. beschäftigt. Es sei nicht selbstverständlich bzw unerheblich, dass die Klägerin keinen - sich nicht aus der Natur der Sache ergebenden - Weisungen unterworfen und mangels Teilnahmeverpflichtung an Teambesprechungen nicht in die Betriebsorganisation eingebunden sei. Die Annahme des LSG, dass dies ähnlich auch für angestellte Sozialpädagogen gelte, finde ebenso wenig eine Grundlage im mitgeteilten Tatbestand, wie der Schluss des LSG, die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen, obwohl für sie keine Dienstpläne bestanden. Zu Unrecht sei auch der Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin keine Bedeutung beigemessen worden. Das Argument des LSG, auch Beschäftigte würden eine solche Versicherung unterhalten, finde wiederum keine Grundlage im Tatbestand. Dies gelte auch für die vom LSG angenommene Möglichkeit angestellter Mitarbeiter, Aufträge abzulehnen. Das LSG habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin auch über anderweitige Auftraggeber verfüge und eine vertragliche Urlaubsregelung fehle. Nicht gefolgt werden könne auch der Ansicht des LSG, das gezahlte Entgelt stelle einen nicht signifikant über dem Monatseinkommen eines Angestellten liegenden Stundenlohn dar, zumal das LSG die Quelle für diese Erkenntnis nicht mitteile. Schließlich habe das LSG bei der Auslegung eines Bescheides über die Feststellung fehlender Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Selbstständige den Empfängerhorizont nicht hinreichend berücksichtigt und die Indizwirkung des Parteiwillens für die Statusfeststellung vernachlässigt.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Beigeladenen zu 1. als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Revision des Beigeladenen zu 1. für unzulässig, da dessen Revisionsbegründung nicht den von der Rechtsprechung des BSG hierzu entwickelten Anforderungen entspreche (Hinweis auf BSG Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 R).
Die weiteren Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Revision des Beigeladenen zu 1. ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet.
1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 10 mwN).
Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 10 mwN). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn nicht anhand der Revisionsbegründung erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen ist die Angabe der verletzten Norm notwendig, aber nicht hinreichend (Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Die Bezeichnung der durch das LSG "verletzten Rechtsnorm" iS von § 164 Abs 2 SGG muss vielmehr berücksichtigen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist - erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses "verletzt" den unterlegenen Beteiligten. Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Verletzung durch den Subsumtionsschluss des LSG stattgefunden hat, sind deshalb nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den Tatsachen erforderlich, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist - nur dann wird die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen schlüssig aufgezeigt (= Zweck des Formerfordernisses). Die Revisionsbegründung muss daher auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob es - was dem Verständnis des Senats entspricht - genügt, wenn der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten, Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R, zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25.2.2016 zu Fall 1), oder ob - wie der 5. Senat des BSG annimmt - darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7).
2. Die Revisionsbegründung des Beigeladenen zu 1. vom 18.8.2015 genügt nicht den vorstehend genannten Anforderungen, selbst nicht den weniger strengen Maßstäben des 12. Senats.
Die Begründung lässt gerade nicht erkennen, dass der Revisionsführer bzw der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdacht und das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgeblichen Sachverhalt überprüft hat. Zwar rügt der Beigeladenen zu 1. ausdrücklich eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV - dh des materiellen Rechts. Dazu umreißt er mit etwas mehr als vier Zeilen den Gegenstand des Rechtsstreits. Jedoch wird damit und mit den folgenden Ausführungen eine Verletzung dieser Norm durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt. Die Darlegungen unter Ziffer 2 Buchst a bis i der Revisionsbegründung (S 3 bis 7) lassen zwar eben noch erkennen, dass der Beigeladene zu 1. die Struktur des vom LSG zu § 7 Abs 1 SGB IV vorgenommenen Subsumtionsvorgangs (= Typuszuordnung durch eine Gesamtabwägung aller nach Lage des Einzelfalls wesentlichen, entsprechend ihrer Tragweite gewichteten für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien - vgl hierzu zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25) erfasst und dass er seine Begründung (abstrakt) der vermeintlichen Verletzung dieser Norm hieran ausgerichtet hat. Insoweit wendet sich der Beigeladene zu 1. gegen die vom LSG in Bezug auf einzelne Indizien vorgenommenen Wertungen und gezogenen Schlüsse und damit - jedenfalls sinngemäß - gegen eine vermeintlich unzutreffend vorgenommene Gewichtung verschiedener Indizien durch das LSG. Die Begründung leidet allerdings daran, dass die jeweils vom LSG festgestellten Tatsachen ebenso wie die vom Beigeladenen zu 1. herausgegriffenen Einzelindizien nicht in einer Weise gekennzeichnet werden, dass das Revisionsgericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die darauf aufbauende, das Urteil des LSG tragende Gesamtabwägung aller für und gegen Beschäftigung (bzw Selbstständigkeit) sprechenden - im Revisionsverfahren allein zugrunde zu legenden - tatsächlichen Umstände (vgl erneut §§ 163, 164 Abs 2 S 3 SGG) nachvollziehen kann. Vielmehr werden singuläre Sachverhaltselemente und einzelne Feststellungen des LSG allenfalls punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen - zT pointiert vorgetragenen - tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers behandelt und zudem mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem - aus Sicht des Beigeladenen zu 1. bedeutsamem - Tatsachenvorbringen vermischt.
Im Kern benennt die Revisionsbegründung nur wenige konkrete Feststellungen des LSG, so zB zur Berechtigung der Klägerin, Aufträge abzulehnen, und zum dieser von dem Beigeladenen zu 1. gezahlten Entgelt (jeweils S 6 der Revisionsbegründung). Eine weitere Feststellung des LSG teilt der Beigeladene zu 1. - außerhalb der Ausführungen zu vom LSG vorgenommenen Wertungen und gezogenen Schlüssen - im Rahmen der Erörterungen zur Bedeutung des Parteiwillens (Ziffer 4, S 7 f der Revisionsbegründung) mit, nämlich dass der Beigeladene zu 1. neben fest angestellten auch weitere Mitarbeiter "als freie Einzelfallhelfer" einsetze. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1. als Revisionsführer sein Begehren zudem in Bezug auf die materiell-rechtliche Beurteilung vielfach auch noch auf Tatsachenvortrag stützt, der mit entsprechenden Feststellungen des LSG nicht hinreichend klar erkennbar übereinstimmt und der für die Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb grundsätzlich von vornherein unberücksichtigt bleiben muss, leidet die Revisionsbegründung schon an nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegungsmängeln. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich selbst aus einem Gemenge der beschriebenen Art dasjenige herauszusuchen, was bei wohlwollender Betrachtung möglicherweise zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen könnte (ähnlich für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bereits BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 Leitsatz 1 und S 48 mwN).
Aufgrund der punktuellen und mit neuem Tatsachenvortrag vermischten Wiedergabe vom LSG (tatsächlich) festgestellter Tatsachen ist - anders als erforderlich - auch die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen des Beigeladenen zu 1. aus dessen Revisionsbegründung heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch nicht aufgezeigt wird, dass eine im Sinne des Beigeladenen zu 1. veränderte Gewichtung der aufgeführten Indizien im Ergebnis der Gesamtabwägung zu einer Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum Typus der Selbstständigkeit und damit zum Erfolg der Revision führen würde. Daher erlaubt der Inhalt der Revisionsbegründung insgesamt nicht den Schluss, der Beigeladene zu 1. bzw sein Prozessbevollmächtigter habe mit einer Sorgfalt die Rechtslage im Hinblick auf einen Erfolg der Revision durchdacht, die dem oben dargestellten Zweck des Begründungserfordernisses und der notwendigen Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zu letzterem vgl zB BSG Urteil vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - USK 2005-95 = Juris RdNr 16 mwN) genügt.
3. Auch die mit dem wiederholten Vortrag, bestimmte vom LSG im Rahmen seiner Würdigung einzelner Indizien herangezogene Umstände fänden "im Tatbestand keine Grundlage" vorgebrachten Rüge führt unter dem Blickwinkel der Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht zur Zulässigkeit der Revision. Zum einen fehlt es - wollte man darin überhaupt die Geltendmachung eines Verfahrensmangels als formelle Revisionsrüge sehen - dazu bereits an der nach § 164 Abs 2 S 3 SGG vorgeschriebenen Bezeichnung einer (vermeintlich) verletzten (Verfahrens-)Rechtsnorm. Zum anderen bezeichnet der Beigeladenen zu 1. nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (zu diesem Erfordernis vgl allgemein § 164 Abs 2 S 3 SGG; BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 9/15 R - Juris RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 45 vorgesehen; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f, jeweils mwN). Notwendig ist in Bezug darauf nämlich eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG Urteil vom 21.4.2015, aaO; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
5. Der Streitwert war für das Revisionsverfahren, an dem kein kostenrechtlich Privilegierter mehr (sinngemäß) als Kläger oder Beklagter beteiligt war, auf 5000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 GKG). Es ist vom Auffang-Streitwert auszugehen, denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse des Revisionsklägers an einer Entscheidung vor.