1. Das Verbot für Mund-Kiefer-Gesichts (MKG)-Chirurgen, in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführte Leistungen teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der KZÄV abzurechnen (Splittingverbot), ist rechtmäßig. 2. Das Splittingverbot gilt auch, soweit in einem Behandlungsfall Leistungen in der Einzelpraxis des MKG-Chirurgen und in der zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, deren Mitglied der MKG-Chirurg ist, erbracht werden.