Entscheidungsdatum: 25.05.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung der Umschulung zum Gesundheits- und Krankenpfleger für das dritte Ausbildungsjahr seiner am 1.10.2012 begonnenen Ausbildung. Für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger "Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" in Höhe von insgesamt 3865,62 Euro zur Deckung der Lehrgangs-, Kinderbetreuungs- und Fahrtkosten (Bescheid vom 2.11.2012, zuletzt geändert mit Bescheid vom 13.8.2014). Zudem erhielt der Kläger von der Ausbildungsstelle eine Ausbildungsvergütung, die nach dem Ausbildungsvertrag im dritten Ausbildungsjahr 810,47 Euro monatlich betrug. Den Antrag des Klägers auf Förderung des dritten Ausbildungsjahres lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 180 Abs 4 SGB III ab (Bescheid vom 15.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2014). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Oldenburg vom 7.5.2015; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; nach § 180 Abs 4 S 2 SGB III sei nur ein Maßnahmeteil von bis zu 2/3 einer 3-jährigen Ausbildung förderungsfähig. Dies verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, noch ergebe sich ein Anspruch auf staatliche Finanzierung einer Ausbildung aus Art 12 Abs 1 GG oder dem Sozialstaatsgebot.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, § 180 Abs 4 SGB III verstoße gegen Art 12 GG und sei deshalb nicht anwendbar. Außerdem weiche der Beschluss des LSG von Entscheidungen des BSG ab.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sinngemäß formuliert er zwar die Rechtsfrage, ob § 180 Abs 4 SGB III mit Art 12 GG vereinbar sei. Nach seinem Vorbringen lässt sich aber weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit der Frage beurteilen. So fehlt es schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Art 12 GG und insbesondere seiner Ausprägung als Abwehrrecht, das keine Ansprüche auf finanzielle Unterstützung begründet (so ausdrücklich - vom Kläger auch zitiert - BSGE 66, 275, 281 = SozR 3-4100 § 56 Nr 1 S 1, 7; BSGE 69, 128, 130 = SozR 3-4100 § 56 Nr 3 S 11, 149; allgemein Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl 2014, Art 12 RdNr 100; Wieland in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd I, 3. Aufl 2013, Art 12 RdNr 59 ff und 167 ff). Zudem übersieht der Kläger, dass eine Weiterbildungsförderung überhaupt nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III, der der Beklagten im Übrigen Ermessen einräumt, vorliegen, und dass § 180 SGB III nur ergänzende Anforderungen regelt. Er hätte daher - unbeschadet der verfassungsrechtlichen Beurteilung von § 180 Abs 2 SGB III - darstellen müssen, ob ein Anspruch auf zusätzliche Weiterbildungsförderung überhaupt besteht. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger unter Hinweis auf die bisherige - 2-jährige - Förderung behauptet, die anderen gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung seien "unstreitig" gegeben. Nach den Ausführungen des Klägers lässt sich zudem nicht beurteilen, auf welche konkreten Leistungen sich der Anspruch erstrecken soll. Dies ist unklar vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen des LSG die Weiterbildung zum Zeitpunkt dessen Entscheidung bereits beendet gewesen sein dürfte.
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise gerügt. Hierzu bedarf es der Darlegung, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und dass die Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 54; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72). Vorliegend lässt sich anhand der Beschwerdebegründung schon nicht nachvollziehen, wo im Einzelnen die Widersprüche zwischen den dargestellten Ausführungen des LSG und den zahlreichen wörtlichen Zitaten aus den beiden genannten Urteilen des BSG liegen sollen, wenn - wie bereits dargelegt - eine Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art 12 GG auch vom BSG ausdrücklich abgelehnt wird. Mangels ausreichender Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten rechtlichen Aussagen lässt sich im Übrigen - ebenso wenig, wie im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG überhaupt auf der Abweichung beruhen kann.