Die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Zahnarzt, der bei mangelhafter zahnprothetischer Versorgung zur Nachbesserung bereit ist, setzt voraus, dass dem Versicherten die Fortsetzung der Behandlung bei diesem Zahnarzt nicht zumutbar gewesen ist; bezogen auf Behandlungszeiträume seit Einführung der Gewährleistung für Zahnersatz zum 1.1.1989 gilt das auch in Fällen, in denen eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist.