Entscheidungsdatum: 09.05.2017
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat sich mit zwei E-Mail-Eingaben vom 31.3. und 10.4.2017, hier eingegangen jeweils am selben Tag, gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.2.2017 (zugestellt am 1.3.2017) gewandt und sich über den Ausgang des Rechtsstreits "beschwert". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ihr Hinweis, dass sie sich nunmehr selbst vertrete, ist ohne rechtliche Bedeutung. Zudem kann ein Rechtsmittel mit einer einfachen E-Mail (also ohne qualifizierte elektronische Signatur) nicht rechtswirksam eingelegt werden (§ 65a Abs 1 S 3 SGG); auch hierauf hat die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend aufmerksam gemacht.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).